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Arbeitsrecht

VwGH: Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gem § 13a GehG

Allgemeine Ausführungen

20. 05. 2011
Gesetze: § 13a GehG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen, Gutgläubigkeit, Geschäftsfähigkeit

GZ 2006/12/0159, 13.09.2007
Strittig ist, ob die (rückblickend betrachtet) zu Unrecht empfangenen Leistungen "im guten Glauben empfangen" worden sind.
VwGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Empfangs ist der Zeitpunkt der Gutschrift des Gehalts am Konto des Beamten. Grundsätzlich gilt für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Empfangs die sog Theorie der objektiven Erkennbarkeit. Guter Glaube iSd § 13a Abs 1 GehG fehlt demnach schon dann, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen. Guter Glaube fehlt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn im Zeitpunkt der Empfangnahme zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte aber am Weiterbestand dieses Titels ernsthaft zweifeln musste.
Ungeachtet der "Theorie der objektiven Erkennbarkeit" setzt ein Rückforderungsverfahren nach § 13a GehG und die dafür erforderliche Verneinung des "guten Glaubens" nach der Rechtsprechung des VwGH jeweils die Geschäftsfähigkeit des Beamten im Zeitpunkt des Zahlungsempfanges voraus. Die Judikatur gebraucht diesen Begriff offenbar im Verständnis des Zivilrechts. Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind - auch ohne Bestellung eines Sachwalters - geschäftsunfähig. Dafür bedarf es grundsätzlich vollkommener Unfähigkeit, die Bedeutung rechtsgeschäftlicher Handlungen zu erkennen, also Geisteskrankheit oder Geistesschwäche.

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