Die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Festsetzung des Stichtages für die Berechnung des Dienstjubiläums ist unzulässig
GZ 2004/12/0217, 13.09.2007
Der Beschwerdeführer begehrt die bescheidmäßige Feststellung des Stichtages für die Jubiläumszuwendung. Er wendet sich dagegen, dass die Zeiträume, in denen er während des Studiums im Pflegeheim L der Stadt W beschäftigt war, bei der Ermittlung des Stichtages für die Jubiläumszuwendung nicht berücksichtigt wurden.
VwGH: Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben übersehen, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Festsetzung des Stichtages für die Berechnung des Dienstjubiläums unzulässig ist. Nach stRsp des VwGH können die Verwaltungsbehörden - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung - im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide erlassen, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Kann die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden, dann ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides jedenfalls unzulässig.
Die Klärung der im Beschwerdefall strittigen Frage des Stichtages für die Berechnung der Jubiläumszuwendung, also der Frage der frühesten Fälligkeit der Jubiläumszuwendung kann im Verfahren über einen Antrag auf Zuerkennung der Jubiläumszuwendung erwirkt werden. Ein davon unabhängig bestehendes Feststellungsinteresse bezüglich einer Tatbestandsvoraussetzung (Dienstzeit), die erfüllt sein muss, damit die Jubiläumszuwendung überhaupt gewährt werden kann, ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt in der Unsicherheit über den Eintritt der Fälligkeit keine Rechtsgefährdung, der durch die (jederzeitige) Erlassung eines Feststellungsbescheids begegnet werden müsste. Das Vertrauen auf den Erhalt der Jubiläumszuwendung in einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt begründet kein selbständiges rechtliches Interesse.