Bei Bestehen eines Stechuhr- Kontrollsystems kann einem Gegenbeweis, etwa in Form eines Zeugen, nur dann entsprechendes Gewicht zukommen, wenn im konkreten Betrieb neben dem Stechuhr-Kontrollsystem ein weiteres Kontrollsystem besteht, aus dem sich die tatsächlichen Arbeitszeiten ergeben
GZ 2005/11/0183, 27.09.2007
Der Mitbeteiligte hat im Verwaltungsverfahren nicht bestritten, dass die im Straferkenntnis angelasteten Arbeitszeiten mit den Arbeitszeitaufzeichnungen (Stechkarten) seiner Arbeitnehmer übereinstimmen. Er hat vielmehr vorgebracht, dass die in diesen Stechkarten verzeichneten Zeiten nicht die tatsächlichen Arbeitszeiten wiedergäben, weil darin die von den Arbeitnehmern tatsächlich konsumierten Arbeitspausen aus technischen Gründen nicht vermerkt worden seien. Die belangte Behörde folgte im Wesentlichen der Rechtfertigung des Mitbeteiligten und gelangte im angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis, dass - abweichend von den Eintragungen auf den Stechkarten - "Pausen gewährt wurden". Diese Ansicht stützte sie einerseits auf die vom Mitbeteiligten vorgelegten "Gerüstdienstpläne" und eine " besondere vertragliche Vereinbarung" sowie andererseits auf die Zeugenaussagen der Arbeitnehmerin P.
VwGH: Die belangte Behörde verkennt, dass diese Argumente gegenständlich nicht geeignet sind, die Annahme der Richtigkeit der Eintragungen in den Stechkarten zu widerlegen und dass ihr Rechtsstandpunkt mit der Judikatur des VwGH im Widerspruch steht. In dem im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0097, hat der VwGH nämlich ausgesprochen, das Bestehen eines Stechuhr-Kontrollsystems impliziere, dass damit, also mit den auf den Stempelkarten aufscheinenden, das Eintreffen im Betrieb einerseits und das Verlassen des Betriebes andererseits markierenden Zeitangaben, der Beginn und das Ende der Arbeitszeit festgehalten, somit die tatsächliche Arbeitszeit gemessen wird. Sofern keine besondere vertragliche Vereinbarung besteht, ist das Betätigen der Stechuhr die jeweils erste und letzte tägliche "Arbeitshandlung".
Die Annahme der belangten Behörde, im Beschwerdefall bestünde iSd zitierten Erkenntnisses eine " besondere vertragliche Vereinbarung", auf Grund derer die in den Stechkarten verzeichneten Arbeitszeiten nicht maßgeblich seien, vermag den angefochtenen Bescheid schon deshalb nicht zu tragen, weil die belangte Behörde weder Feststellungen zum konkreten Inhalt dieser Vereinbarung (insbesondere darüber, auf welche andere Weise als durch die Stechkarten die in Anspruch genommenen Pausen der Mitarbeiter dokumentiert werden sollen) noch über deren Vertragsparteien getroffen hat.
Aber auch mit dem Hinweis auf die vom Mitbeteiligten vorgelegten Dienstpläne ("Gerüstdienstpläne") lässt sich die Richtigkeit der in den Stechkarten verzeichneten Arbeitszeiten nicht widerlegen. Die - im Vorhinein erstellten - Dienstpläne sind schon grundsätzlich nicht geeignet, die tatsächlich geleisteten (und daher erst im Nachhinein feststellbaren) Arbeitszeiten und Ruhepausen zu dokumentieren.
Bei Bestehen eines Stechuhr- Kontrollsystems kann einem Gegenbeweis, etwa in Form eines Zeugen, nur dann entsprechendes Gewicht zukommen, wenn, wie der VwGH im Erkenntnis Zl 92/18/0097 unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 23. Mai 1989, Zl 88/08/0005, dargelegt hat, im konkreten Betrieb neben dem Stechuhr-Kontrollsystem ein weiteres Kontrollsystem besteht, aus dem sich die tatsächlichen Arbeitszeiten ergeben.