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Arbeitsrecht

VwGH: Arbeitnehmerschutzrecht und strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers bei Bestellung eines Bauleiters

Die Bestellung eines Baustellenkoordinators kann den Arbeitgeber nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreien

20. 05. 2011
Gesetze: § 130 ASchG, § 9 VStG, § 1 BauKG
Schlagworte: Arbeitnehmerschutzrecht, Baustellenkoordinator, Arbeitgeber, Beauftragter

GZ 2007/02/0278, 09.10.2007
Der Beschwerdeführer (Arbeitgeber) bestreitet seine strafrechtliche Verantwortlichkeit (Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen) mit dem Argument, es sei vertraglich ein Bauleiter bestellt gewesen.
VwGH: Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass es sich beim beschäftigten Arbeitnehmer um einen Arbeitnehmer der H GmbH handelte, was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird. Für den Schutz der Arbeitnehmer ist aber der Arbeitgeber verantwortlich (vgl den diesbezüglich unmissverständlichen Wortlaut des § 130 Abs 5 Z 1 ASchG: "Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von ... zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in 1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt ..."). Eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit ist nur nach den Bestimmungen des § 9 Abs 2 bis 4 VStG iVm § 23 ArbIG zulässig. Nach der klaren Anordnung des § 23 Abs 1 ArbIG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dass eine dem gesamten § 23 ArbIG entsprechende Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten stattgefunden habe und iSd § 23 Abs 1 ArbIG eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten beim zuständigen Arbeitsinspektorat eingelangt sei, wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Damit war rechtswirksam kein verantwortlicher Beauftragter bestellt. Ein "Zustimmungsnachweis" im Zuge einer Zeugeneinvernahme im Berufungsverfahren kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keinen Übergang der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bewirken.
Auch der Hinweis auf die Bestellung eines Baustellenkoordinators ist verfehlt. Denn das BauKG gilt nach dessen § 1 Abs 5 unbeschadet der im ASchG geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen. Daher kann die Bestellung eines Baustellenkoordinators ebenfalls den Beschwerdeführer nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreien.

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