Bei der Arbeitsstätte handelt sich um die Orte in den Gebäuden des Unternehmens und/oder Betriebs, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, einschließlich jedes Ortes auf dem Gelände des Unternehmens und/oder Betriebs, zu dem Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben
GZ 2007/02/0004, 09.10.2007
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass nicht er, sondern ausschließlich der Verantwortliche der B AG, also desjenigen Betriebes, in den die "Arbeitsstätte" der A AG "eingebettet" sei, zur Verantwortung zu ziehen sei. Die Lagerungen hätten sich im Bereich der "Betriebsanlage" der B AG befunden, er hätte ein Weisungsrecht über die Angestellten der B AG haben müssen, um seiner Verantwortlichkeit gerecht zu werden. Der Begriff der Arbeitsstätte sei gem § 34 Abs 1 ArbVG auszulegen; danach sei er für den Bereich, in dem sich die Lagerungen befunden hätten, nicht verantwortlich.
VwGH: Durch die in § 19 Abs 1 ASchG enthaltene Definition der Arbeitsstätte iVm § 1 Abs 1 AStV ist zu ersehen, dass der Begriff Arbeitsstätte für den Bereich des ASchG und der AStV ausschließlich iSd in § 19 Abs 1 ASchG enthaltenen Umschreibung zu verstehen ist; für die vom Beschwerdeführer - der im Übrigen verkennt, dass es bei der von ihm zum Beleg seiner Ansicht zitierten Rechtsprechung um den Betriebsbegriff und nicht um dem Begriff der Arbeitsstätte geht - geforderte Interpretation nach § 34 Abs 1 ArbVG bleibt kein Raum. In dem ebenfalls vom Beschwerdeführer zitierten hg Erkenntnis vom 22. Oktober 1999, Zl. 98/02/0234, wurde auch der Inhalt des Begriffes Arbeitsstätte klargestellt. Es handelt sich dabei um die Orte in den Gebäuden des Unternehmens und/oder Betriebs, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, einschließlich jedes Ortes auf dem Gelände des Unternehmens und/oder Betriebs, zu dem Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.