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Arbeitsrecht

VwGH: Ausführungen zur Verwendungsänderung iSd § 40 Abs 1 BDG

20. 05. 2011
Gesetze: § 40 BDG, § 41a Abs 1 BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Verwendungsänderung, Berufungskommission

In seinem Erkenntnis vom 25.05.2007 zur GZ 2004/12/0135 hat sich der VwGH mit der Verwendungsänderung iSd § 40 Abs 1 BDG befasst:
VwGH: Eine Verwendungsänderung nach § 40 Abs 1 BDG liegt dann vor, wenn der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen wird. Dies ist nach der Rechtsprechung des VwGH nicht nur dann der Fall, wenn ein gänzlicher Entzug aller bisher damit verbundenen Aufgaben erfolgt; eine Verwendungsänderung liegt schon dann vor, wenn die Aufgaben des bisherigen Arbeitsplatzes in einer nicht bloß unwesentlichen Weise umgestaltet und damit verändert werden.
Für die Anordnung einer Verwendungsänderung kommt - wie sich aus § 40 BDG ergibt - je nach den Gegebenheiten des Falles entweder das rechtstechnische Mittel des Bescheides (bei der sogenannten qualifizierten Verwendungsänderung nach § 40 Abs 2 BDG) oder jenes der Weisung (bei der schlichten, dh allen anderen Verwendungsänderungen - zB bei vorübergehenden drei Monate nicht übersteigenden Verwendungsänderungen (Z 1 leg cit)) in Betracht.
Nach der Verfassungsbestimmung des § 41a Abs 6 BDG entscheidet die Berufungskommission über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide ua in Angelegenheiten des § 40 BDG. Die Rechtsprechung des VwGH legt den Begriff der "Angelegenheiten der §§ 38, 40 ..." in § 41a Abs 6 BDG weit aus. Hiezu zählt nicht nur die bescheidförmige Verfügung einer Versetzung oder Verwendungsänderung durch die Dienstbehörde, sondern etwa auch deren Entscheidung über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ob eine qualifizierte oder schlichte Verwendungsänderung vorliegt.

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