In seinem Beschluss vom 20.03.2007 zur GZ AW 2006/12/0015 hat sich der VwGH mit dem Beamtendienstrecht und der aufschiebenden Wirkung befasst:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gem § 15a Abs 1 und 2 iVm § 38 Abs 3 Z 4, § 236c Abs 1 BDG mit Ablauf des 30. September 2006 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Dazu der VwGH: § 30 Abs 2 VwGG nimmt nur auf einen materiellen Nachteil Bedacht. Soweit der vorliegende Antrag den mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen Nachteil im frustrierten Interesse des Beschwerdeführers sieht, bis zum Erreichen der in § 13 Abs 1 BDG normierten Altersgrenze als bestellter Beamter in seiner bestellten Funktion arbeiten und der Republik Österreich dienen zu dürfen, zeigt er damit keinen materiellen Nachteil, sondern einen ideellen Aspekt auf, der einer Berücksichtigung nach § 30 Abs 2 VwGG nicht zugänglich ist.