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Arbeitsrecht

VwGH: Das Unterbleiben der gebotenen rechtzeitigen Verständigung des Wehrpflichtigen gem § 76a Abs 2 ZDG hindert nicht den Beginn des Fristenlaufes nach § 76a Abs1 ZDG

20. 05. 2011
Gesetze: § 76a ZDG, § 2 ZDG
Schlagworte: Zivildienst, Zivildiensterklärung, Grundwehrdienst, Verständigung, Fristenlauf

In seinem Erkenntnis vom 15.05.2007 zur GZ 2005/11/0194 hat sich der VwGH mit der Zivildiensterklärung befasst:
Der Beschwerdeführer hat seine mit "21/04/04" datierte Zivildiensterklärung gemeinsam mit einem Schreiben seines Rechtsvertreters vom 21. April 2005 am 25. April 2005 beim Militärkommando Wien eingereicht. Das begleitende anwaltliche Schreiben lautet wie folgt: "... Mein Mandant hat bis 1.1.1997 noch keinen Grundwehrdienst geleistet und wurde auch vor dem 1.1.1994 für tauglich befunden, er wurde aber entgegen der Bestimmung des § 76a Abs 1 letzter Satz ZDG nicht von der Möglichkeit verständigt, wonach er während eines Zeitraumes von sechs Wochen nach Ablauf von fünf Jahren ab Abschluss des Stellungsverfahrens die Möglichkeit gehabt hätte, eine Zivildiensterklärung abzugeben. Auf Grund dieses Versäumnisses ist die nunmehr abgegebene Zivildiensterklärung jedenfalls fristgerecht. ..."
Dazu der VwGH: Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die in der Verfassungsbestimmung des § 76a Abs 2 ZDG zwingend vorgeschriebene Verständigung sei unterlassen worden, sodass der Lauf der sechswöchigen Frist des § 76a Abs 1 ZDG nicht begonnen habe, ist ihm zu entgegnen, dass für diese Ansicht weder der Wortlaut der Bestimmung noch die Gesetzesmaterialien irgendeinen Anhaltspunkt bieten. Zutreffend ist somit die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die gegenständliche Zivildiensterklärung Zivildienstpflicht nicht habe eintreten lassen.

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