In seinem Beschluss vom 06.03.2007 zur GZ AW 2006/09/0070 hat sich der VwGH mit einer Geldstrafe wegen Dienstpflichtverletzung eines Beamten und der aufschiebenden Wirkung iSd § 30 Abs 2 VwGG befasst:
Über den Beschwerdeführer wurde wegen einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 2 BDG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- verhängt. Der Beschwerdeführer bringt zu seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass deren Höhe etwa ein Drittel seines monatlichen Nettoeinkommens darstelle und dies "bei bestehender Sorgepflicht für eine Ehefrau (Unterhaltsanspruch 33 %), fremdfinanziert werden" müsste.
Dazu der VwGH: Der Beschwerdeführer hat mit seiner Argumentation keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG aufgezeigt. Der durch die Geldbuße für den Beschwerdeführer bewirkte Nachteil ist nämlich schon im Hinblick darauf nicht als unverhältnismäßig zu erachten, dass die Behörde einem mit Geldstrafe oder Geldbuße disziplinierten Beamten gem § 127 Abs 2 BDG die Abstattung der Strafe in bis zu 36 Monatsraten bewilligen kann. Dem Beschwerdeführer steht die Möglichkeit offen, einen dahingehenden Antrag zu stellen.