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Arbeitsrecht

VwGH: Eine unter Drohung mit einer Strafanzeige erfolgte Selbstkündigung des Arbeitnehmers, bei der keinerlei Überlegungsfrist eingeräumt, sondern Zwang zur sofortigen Unterfertigung der vorbereiteten Selbstkündigung ausgeübt wurde, ist als unter "ungerechter Furcht" zu Stande gekommen und somit als unwirksam zu beurteilen

20. 05. 2011
Gesetze: § 21 BDG, § 870 ABGB
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Austritt, Unterschlagung, Furcht

In seinem Erkenntnis vom 28.03.2007 zur GZ 2006/12/0138 hat sich der VwGH mit dem Austritt eines Beamten befasst:
Walter A stand bis zum Ablauf des 30. September 2004 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Infolge des Vorwurfes, sich während seiner Dienstleistung widerrechtlich Geldbeträge angeeignet zu haben, wurde Walter A am 24. September 2004 von zwei Erhebungsbeamten der Österreichischen Post AG, Hermann A und Josef S niederschriftlich einvernommen. Dabei gestand er, sich einen Betrag von über EUR 2.000 widerrechtlich angeeignet zu haben. Von Walter A wurde noch am selben Tag eine eigens ausgestellte Austrittserklärung unterzeichnet, worin er seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis mit Ablauf des 30. September 2004 erklärte. Mit Schreiben vom 27. September 2004 widerrief Walter A seine Austrittserklärung vom 24. September 2004 und führte dazu begründend aus, er sei durch die Vernehmung des Erhebungsdienstes in einer großen Stresssituation gewesen und habe sein Handeln nicht mehr richtig einschätzen können. Er habe dadurch etwas unterschrieben, was er eigentlich nicht habe unterschreiben wollen.
Dazu der VwGH: Eine Austrittserklärung nach § 21 BDG ist eine einseitige Willenserklärung eines Beamten, die seitens der Dienstbehörde empfangsbedürftig ist, ihr also zukommen muss, jedoch zu ihrer Wirksamkeit nicht der formellen Annahme bedarf. Da allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in den Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, sind in dieser Frage die Vorschriften des ABGB heranzuziehen. Die Beschwerdeführer (Erben des Walter A) erachten - auf Basis der von der belangten Behörde angenommenen Geschäftsfähigkeit des Walter A - den Tatbestand des § 870 ABGB im Hinblick auf die von Hermann A getätigte Ankündigung, bei Unterbleiben einer Austrittserklärung werde jedenfalls Strafanzeige erstattet, für gegeben.
Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass eine unter Drohung mit einer Strafanzeige erfolgte Selbstkündigung des Arbeitnehmers, bei der keinerlei Überlegungsfrist eingeräumt, sondern Zwang zur sofortigen Unterfertigung der vorbereiteten Selbstkündigung ausgeübt wurde, als unter "ungerechter Furcht" zu Stande gekommen und somit als unwirksam zu beurteilen ist, weil dem Arbeitnehmer keinerlei Möglichkeit gelassen wurde, in ruhiger Überlegung und gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer Rechtsberatung zu beurteilen, ob das ihm vom Arbeitgeber unterstellte Verhalten überhaupt den Verdacht einer strafbaren Handlung rechtfertige und er somit zumindest mit der Einleitung eines Strafverfahrens rechnen müsse.
Im Hinblick auf die im Raum stehende Schadensgutmachung und damit auf das mögliche Erlöschen der (gerichtlichen) Strafbarkeit der Tat aus dem Grunde des § 167 StGB lag es im Ermessen der Dienstbehörde, entweder sofort Strafanzeige zu erstatten (und dem Walter A hiedurch die Möglichkeit zu nehmen, durch eine Schadensgutmachung vor Kenntniserlangung durch eine zur Strafverfolgung berufene Behörde eine Aufhebung der Strafbarkeit wegen tätiger Reue herbeizuführen) oder aber die Schadensgutmachung abzuwarten (und in der Folge von einer Strafanzeige abzusehen). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hätte auch ein darüber informierter Täter in der Situation des Walter A durchaus "gegründete Furcht" vor der Erstattung einer Strafanzeige haben können. Nichts anderes gilt für einen Täter, der - wie dies nach den Behauptungen der Beschwerdeführer offenbar bei Walter A der Fall gewesen ist - die Bestimmungen des § 167 StGB nicht gekannt hat und der Auffassung war, er werde im Falle der Erstattung einer Strafanzeige durch die Dienstbehörde jedenfalls strafgerichtlich verfolgt, ansonsten aber nicht. Zu prüfen war daher, ob auch "ungerechte" Furcht vorlag. Eine solche ist jedenfalls dann gegeben, wenn das verwendete Mittel, also das angedrohte Übel, oder das angestrebte Ziel rechtswidrig ist. Dies war hier jedoch weder in Ansehung des angedrohten Übels (Erstattung einer Strafanzeige, deren Vornahme im Hinblick auf die im Raum stehende Schadensbereinigung iSd § 84 Abs 2 Z 2 StPO im Ermessen der Dienstbehörde lag) noch in Ansehung des grundsätzlich zulässigen Austritts aus dem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis gem § 21 BDG der Fall. Zwang kann allerdings auch dann rechtswidrig sein, wenn das angestrebte Ziel nach der Rechtsordnung nicht mit diesem - an sich erlaubten - Mittel angestrebt werden darf, was im Einzelfall Wertungsfrage ist. Dabei wird von der Judikatur der Zivilgerichte etwa die Drohung mit Strafanzeige, um ein Anerkenntnis über den vom Bedrohten angerichteten Schaden zu erlangen, zugelassen, soweit nicht ein unverhältnismäßiger Vorteil erlangt oder ein nicht konnexer Anspruch durchgesetzt werden soll. Schließlich liegt bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes im Anbot auf einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses keine rechtswidrige Drohung.
Der VwGH geht davon aus, dass die hier durch die Drohung erzwungene Rechtsfolge (Abgabe einer Austrittserklärung zum frühestmöglichen Termin) nach den Wertungen der Rechtsordnung nicht mit der Drohung einer gerichtlichen Strafanzeige durchgesetzt werden durfte. Wie die belangte Behörde selbst erkennt, steht zur Durchsetzung des Interesses des Dienstgebers an der Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eines auf Grund eines bestimmten Fehlverhaltens "nicht mehr tragbaren" Beamten das Disziplinarverfahren zur Verfügung. Keinesfalls besteht jedoch (anders als bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis) ein Recht der Dienstbehörde, aus einem derartigen Anlass durch einseitige Erklärung die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses sofort (oder auch nur zum folgenden Monatsletzten) herbeizuführen. Mit der hier gegenständlichen Drohung wurden nicht ausschließlich bzw nicht notwendigerweise konnexe (aus der Tat resultierende) Ansprüche durchgesetzt. Dafür, dass die "Ankündigung, im Falle eines Nichtaustrittes jedenfalls Strafanzeige zu erstatten" nicht der Herbeiführung des Austrittes dienen sollte, fehlt in den Feststellungen jeder Anhaltspunkt.

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