In seinem Erkenntnis vom 28.03.2007 zur GZ 2006/12/0135 hat sich der VwGH mit der dauernden Dienstunfähigkeit befasst:
Der Beschwerdeführer (Berufsschuloberlehrer) leidet schon seit längerer Zeit unter psychischen Problemen und hat bereits Behandlungen und Krankenhausaufenthalte hinter sich gebracht, die jedoch keine Erfolge gezeigt haben. Der Beschwerdeführer sagt von sich selbst, er sei vom Teufel und von Dämonen besessen und habe auch schon einen Exorzismus hinter sich gebracht.
Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen enthält zwar Ausführungen zur körperlichen und geistigen Verfassung des Beschwerdeführers (dieser leide laut Gutachten an einer bipolaren affektiven Störung, die sich in depressiven und manischen Phasen manifestiere und zuletzt einen gereizten Charakter annahm, weiters sei beim Beschwerdeführer eine querulatorische Entwicklung festzustellen), Feststellungen wie sich der diagnostizierte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf die konkreten Aufgaben, die der Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz als Berufsschullehrer wahrzunehmen hat, auswirkt, werden jedoch nicht getroffen. Auch die Art, die Häufigkeit und die Dauer der auf Grund des derzeitigen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auftretenden Beschwerden und deren Auswirkungen auf seine dienstliche Tätigkeit wird im Gutachten nicht näher dargelegt. Eine prognostische Einschätzung über das zu erwartende Verhalten des Beschwerdeführers an der Schule, etwa im Umgang mit Schülern und Lehrern, fehlt. Weiters lässt das Gutachten auch eine medizinisch hinreichende Abklärung der auf Grund der bestehenden Störung des Beschwerdeführers zu erwartenden "Krankenstände" vermissen.
Dazu der VwGH: Erst wenn der Sachverständige in Anwendung seiner Sachkenntnisse die Auswirkungen bestimmt, die sich aus den festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers ergeben, und er eine Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände des Beschwerdeführer abgibt, kann die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar darlegen, ob der Beschwerdeführer auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben als Berufsschullehrer (dabei ist für die Prüfung des ersten Falles des § 12 Abs 3 LDG von den dem Landeslehrer auf Grund der jeweils aktuellen Lehrfächerverteilung zugewiesenen Aufgaben, die auch dem Gutachter zweckmäßigerweise zur Kenntnis zu bringen sind, auszugehen) zu erfüllen und somit die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit abschließend beurteilen.