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Arbeitsrecht

VwGH: Bei der Beurteilung, ob Anspruch auf Verwendungszulage nach § 34 GehG besteht, ist maßgeblich, mit welchen konkreten Aufgaben der Beamte auf seinem Arbeitsplatz tatsächlich betraut wurde

20. 05. 2011
Gesetze: § 34 GehG, § 137 BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Verwendungsgruppe, Verwendungszulage, Bewertung, Ernennungserfordernisse, konkret zugewiesene Aufgaben

In seinem Erkenntnis vom 28.03.2007 zur GZ 2006/12/0106 hat sich der VwGH mit der Verwendungszulage nach § 34 Abs 1 GehG befasst:
Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Amt des Arbeitsmarktservice Oberösterreich. In ihrer Eingabe vom 18. Juni 2001 beantragte sie die "Abgeltung ihrer A-wertigen Tätigkeit (Verwendungszulage) ab dem frühest möglichen nicht verjährten Zeitpunkt". Sie sei als Regionalstellenbetreuerin der Abteilung 4 der Landesgeschäftsstelle tätig. Diese Tätigkeit umfasse vor allem die Vollziehung des AlVG und des AVG in der Aufsichtsinstanz. Dabei wende sie nicht nur einen Teil der Rechtsordnung an, sondern diese Tätigkeit erfordere einen Gesamtüberblick über die Rechtswissenschaften.
Dazu der VwGH: Bei einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die beschwerdeführende Partei behauptet, auf Dauer mit einem Arbeitsplatz betraut worden zu sein, der ihrer Meinung nach einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist, ist zweistufig vorzugehen:
Zu der zunächst gebotenen Ermittlung der Verwendungsgruppe werden die Anforderungen des strittigen Arbeitsplatzes danach zu beurteilen sein, welcher Ausbildungsstand zur Bewältigung der auf ihm zusammengefassten Aufgaben notwendig ist. Welche Anforderungen ein Arbeitsplatz an den Ausbildungsstand stellt, ist mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären. Erfordern die Aufgaben überwiegend, also zu mehr als der Hälfte des gesamten ständig wahrgenommenen Aufgabenbereiches, die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine diese nach Z 2.11 Abs 2 bis Z 2.13 der Anlage 1 zum BDG ersetzende Ausbildung, hat die Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A2 zu erfolgen. Ist dies nicht der Fall, dann hat es im Beschwerdefall bei der Verwendungsgruppe A3 zu bleiben.
Folgt aus der Arbeitsplatzbewertung, dass der Arbeitsplatz (der gesamte, ständig wahrgenommene Aufgabenbereich) überwiegend (also zu mehr als 50 %) höherwertige Verwendungen (hier: als sie der Verwendungsgruppe A2 entsprechen) umfasst, dann ist dieser dementsprechend der höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen. Wenn der Beamte weiterhin in der niedrigeren Verwendungsgruppe (hier: A2) eingestuft bleibt, weil zB die Ernennungserfordernisse für die höhere Verwendungsgruppe nicht erfüllt sind, hat er Anspruch auf die Verwendungszulage nach § 34 GehG. Dabei ist maßgeblich, mit welchen konkreten Aufgaben der Beamte auf seinem Arbeitsplatz tatsächlich betraut wurde. Denn die Verwendungszulage soll gerade jenen Fällen gerecht werden, in denen der Beamte - in Wahrnehmung der ihm konkret zugewiesenen Aufgaben (§ 36 Abs 1 BDG) - "dauernd" Aufgaben eines Arbeitsplatzes erfüllt, der einer höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen ist als jener, in der der Beamte ernannt ist.

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