In seinem Erkenntnis vom 19.04.2007 zur GZ 2005/09/0125 hat sich der VwGH mit der Disziplinarstrafe befasst:
Der Beschwerdeführer (Zollbeamter) wurde von der Disziplinarkommission wegen Dienstpflichtverletzungen iSd § 91 BDG (strafrechtliche Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs gem § 302 Abs 1 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit dem nunmehr vor dem VwGH angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung der Berufung des Disziplinaranwaltes Folge gegeben, und über den Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 105, 126 Abs 2 und 92 Abs 1 Z 4 BDG die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Dazu der VwGH: Die Frage, ob mit Entlassung vorzugehen ist oder mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann, ist nicht ausschließlich eine Frage der "Bemessung" der zu verhängenden Disziplinarstrafe iSv § 125a Abs 3 Z 4 BDG. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass der vor dem VwGH angefochtene, erstmals die Entlassung des Beschwerdeführers verfügende Bescheid der belangten Behörde auf Grund einer auf die Entlassung des Beschwerdeführers abzielenden Berufung des Disziplinaranwaltes gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem lediglich eine Geldstrafe verhängt worden war, ergangen ist. Bei dieser Verfahrenskonstellation - in der der Beschuldigte auch nicht durch das Verbot der reformatio in peius geschützt ist - kann nicht davon gesprochen werden, dass die Behörde (lediglich) Gesichtspunkte der "Strafbemessung" iSd in § 125a Abs 3 Z 4 BDG verwendeten, im vorliegenden Zusammenhang auch unter Bedachtnahme auf Art 6 EMRK auszulegenden Begriffes in Betracht zu ziehen hatte. Beabsichtigte daher die Disziplinaroberkommission in Abänderung des lediglich auf Geldstrafe lautenden erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses einer Strafberufung des Disziplinaranwaltes dadurch Rechnung zu tragen, dass sie die Entlassung über den Beschuldigten verhängt, hätte sie nicht von einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen.