In seinem Erkenntnis vom 30.04.2007 zur GZ 2006/02/0034 hat sich der VwGH mit der BauV befasst:
Der Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde für schuldig befunden, er habe als gemäß § 9 VStG verantwortlicher Geschäftsführer der V.-GmbH Folgendes zu verantworten: Auf einer näher genannten Baustelle seien am Freileitungsmast in einer Höhe von ca 40 m durch Arbeitnehmer dieses Unternehmens ausgetauscht worden. Dabei sei durch den Arbeitnehmer H. K. die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz nicht ordnungsgemäß verwendet worden; er sei somit nicht sicher angeseilt gewesen. Der Mitbeteiligte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs 4 iVm § 85 Abs 3 BauV begangen.
Dazu der VwGH: Was zunächst die von der belangten Behörde angeführte "Eigenverantwortung" des Arbeitnehmers anlangt, so genügt der Hinweis, dass der Arbeitgeber nach deren § 155 für die Einhaltung der BauV verantwortlich ist. Auch § 156 BauV (betreffend Pflichten der Arbeitnehmer) ändert daran nichts, weil das vom Arbeitgeber einzurichtende (wirksame) Kontrollsystem gerade im Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen hat. Dieses "wirksame" Kontrollsystem erfordert aber auch die Ausschöpfung sämtlicher technischer Möglichkeiten (wie etwa den Einsatz von Ferngläsern - allenfalls in Verbindung mit Fernsprechgeräten) um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften - wie hier - auch in großer Höhe (etwa vom Boden aus) kontrollieren zu können. Dass diese Kontrolle somit "objektiv unmöglich" gewesen sei - so die belangte Behörde -, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet ist, entspricht es stRsp, dass die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) sowie Schulungen nicht ausreichen. Ob die "Mitnahme" der Seile und Sicherungsgeräte und das "Anlegen" der Schutzausrüstung einer Kontrolle unterworfen worden sind und dem verunfallten Arbeitnehmer die persönliche Schutzausrüstung "zur Verfügung" gestanden ist, ist unerheblich.