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Arbeitsrecht

VwGH: Muss das "negative Tatbestandsmerkmal" der Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes im Sinne des § 7 Abs 4 erster Satz BauV weder Inhalt des Spruches noch Gegenstand einer (rechtzeitigen) Verfolgungshandlung sein, so wäre es geradezu abwegig, die davon abhängige Verpflichtung des "sicheren Anseilens" als Gegenstand einer solchen Verfolgungshandlung (bzw des Spruches) zu verlangen

20. 05. 2011
Gesetze: § 31 VStG, § 7 BauV, § 30 BauV, § 87 BauV
Schlagworte: Arbeitnehmerschutz, Bauarbeiter, Absturzgefahr, Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes, sicheres Anseilen, Verfolgungsverjährung

In seinem Erkenntnis vom 27.02.2007 zur GZ 2006/02/0171 hat sich der VwGH mit dem Bauarbeiterschutz und der Verfolgungsverjährung befasst:
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, auf Grund des vorliegenden Sachverständigengutachtens werde eine Unverhältnismäßigkeit des erforderlichen Aufwandes für die Anbringung von Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gegenüber dem Aufwand für die durchzuführenden Arbeiten angenommen. Allerdings sei hinsichtlich des Unterbleibens des "sicheren Anseilens" entsprechend dem § 30 BauV (in Verbindung mit § 7 Abs 4 BauV) keine rechtzeitige Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 31 und 32 VStG vorgenommen worden, sodass insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten und das Strafverfahren spruchgemäß einzustellen gewesen sei.
Dazu der VwGH: Es ist richtig, dass bei Zutreffen des "negativen Tatbestandsmerkmales" der Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes im Sinne des § 7 Abs 4 erster Satz BauV nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung die Arbeitnehmer entsprechend dem § 30 "sicher angeseilt" sein müssen. Diese im zweiten Satz normierte Verpflichtung setzt somit den im ersten Satz angeführten Sachverhalt voraus. Muss allerdings dieses "negative Tatbestandsmerkmal" des ersten Satzes weder Inhalt des Spruches noch Gegenstand einer (rechtzeitigen) Verfolgungshandlung sein, so wäre es geradezu abwegig, die davon abhängige Verpflichtung des "sicheren Anseilens" als Gegenstand einer solchen Verfolgungshandlung (bzw des Spruches) zu verlangen.
§ 87 BauV (Arbeiten auf Dächern) stellt die lex specialis zu § 7 leg cit (Absturzgefahr) dar.

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