In seinem Erkenntnis vom 23.02.2007 zur GZ 2004/12/0079 hat sich der VwGH mit Mehrleistungszulagen iSd § 18 GehG befasst:
VwGH: Mehrleistungszulagen erfordern, dass eine Normalleistung in der Zeitdimension feststellbar ist, von der ausgehend in derselben Zeiteinheit eine erhebliche Mehrleistung erbracht werden muss. Die Mehrleistungszulage ist nämlich für die Abgeltung mengenmäßiger Mehrarbeit innerhalb der Normalarbeitszeit bestimmt. Sie stellt also eine "Akkordprämie" dar und setzt damit die Möglichkeit der Bestimmung einer Normalarbeitsleistung als Messgröße voraus. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind geistige Arbeitsleistungen der Feststellung einer Normalleistung grundsätzlich nicht zugänglich.
Liegen Aktenerledigungen unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades vor, sind diese einer sinnvollen Erfassung nach Zahl und Maß im Rahmen einer bestimmten Zeiteinheit nicht zugänglich. Knüpft eine Nebengebühr an eine Normalleistung - wie sie § 18 GehG umschreibt - an, so verbietet es sich, sie einem Beamten zu gewähren, bei dem die Normalleistung überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann.