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Arbeitsrecht

VwGH: Das LDG sieht nicht vor, dass die Ermahnung eine (in Bescheidform) auszusprechende Disziplinarstrafe im Sinn des § 70 LDG 1984 ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 78 Abs 2a LDG
Schlagworte: Lehrerdienstrecht, Ermahnung, Weisungsrecht

In seinem Erkenntnis vom 31.01.2007 zur GZ 2004/12/0032 hat sich der VwGH mit der Ermahnung iSd § 78 Abs 2a LDG befasst:
VwGH: Das LDG sieht nicht vor, dass die Ermahnung eine (in Bescheidform) auszusprechende Disziplinarstrafe im Sinn des § 70 LDG 1984 ist; ihre Erteilung steht nach wie vor jedem Dienstvorgesetzten zu, also nicht bloß einem Organwalter, der unabhängig von seiner Vorgesetzteneigenschaft auch zur Bescheiderlassung ermächtigt ist. Sie ist auch nicht nach dem Gesetz mit einem unmittelbar eintretenden Rechtsnachteil verbunden. Vor diesem Hintergrund ist die Ermahnung nach wie vor ein als Ausfluss des verfassungsgesetzlich normierten Weisungsrechts dem Dienstvorgesetzten zustehendes personalpolitisches Führungsmittel anzusehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie im Beschwerdefall von der (obersten) Dienstbehörde ausgesprochen wurde, der gleichfalls die Eigenschaft eines Dienstvorgesetzten zukommt.

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