In seinem Erkenntnis vom 23.02.2007 zur GZ 2006/12/0109 hat sich der VwGH mit dem Beamtendienstrecht und der Hemmung der Vorrückung befasst:
VwGH: Der VwGH geht in Auslegung des § 10 Abs 3 GehG davon aus, dass das eine Maßnahme nach der genannten Gesetzesbestimmung rechtfertigende tadellose Verhalten eines Beamten des Aktivstandes nicht nur darin zu bestehen hat, jene Art von Dienstpflichtverletzungen oder Minderleistungen zu vermeiden, die zur Hemmung geführt haben; es muss sich vielmehr um ein in jeder Hinsicht (also auch im Sinne der Einhaltung aller anderen Dienstpflichten) tadelloses Verhalten handeln. Davon ausgehend ist die Differenzierung zwischen dem tadellosen Verhalten eines Beamten des Ruhestandes und eines solchen des Aktivstandes nicht unsachlich, zumal den Beamten des Dienststandes bei typisierender Betrachtung umfangreichere und schwerer zu erfüllende Dienstpflichten treffen als den Beamten des Ruhestandes.