In seinem Erkenntnis vom 23.02.2007 zur GZ 2004/12/0116 hat sich der VwGH mit dem Lehrerdienstrecht und der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit befasst:
VwGH: § 12 Abs 1 und 3 LDG sind im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 14 Abs 1 und 3 BDG, weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung auf die Beantwortung der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit eines Landeslehrers übertragen werden kann. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten (hier: Landeslehrers), seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgabe zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach stRsp eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu beantworten hat.
Für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit verlangt § 12 Abs 3 LDG - ebenso wie § 14 Abs 3 BDG - das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben am aktuellen Arbeitsplatz infolge der körperlichen und geistigen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes. Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer "dauernden Dienstunfähigkeit" ausgegangen werden kann.