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Arbeitsrecht

VwGH: Bei der Bemessung des Betrages für die Einhebung einer Geldstrafe gemäß § 92 Abs 1 Z 3 BDG ist der im § 3 GehG umschriebene Monatsbezug, der dem Beamten tatsächlich gebührt, maßgeblich

20. 05. 2011
Gesetze: § 92 Abs 1 Z 3 BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Disziplinarstrafe, Geldstrafe, Monatsbezug, Bemessungsgrundlage

In seinem Erkenntnis vom 20.11.2006 zur GZ 2003/09/0117 hat sich der VwGH mit der Disziplinarstrafe befasst:
Über den Beschwerdeführer, sein Beschäftigungsausmaß beträgt 50 % der Vollbeschäftigung, wurde wegen Dienstpflichtverletzungen die Disziplinarstrafe der Geldstrafe "in der Höhe von 1/2 Monatsbezug" verhängt. Als Bemessungsgrundlage wurde jener Monatsbezug herangezogen, der ihm bei Vollbeschäftigung gebührt hätte.
Dazu der VwGH: Mit der Formulierung "Kürzungen des Monatsbezuges" iSd § 92 Abs 2 zweiter Satz BDG hatte der Gesetzgeber nicht den Fall einer Teilzeitbeschäftigung iSd § 50a BDG im Auge, sondern etwa eine im Fall einer Suspendierung des Beamten gemäß § 112 Abs 4 BDG eintretende Kürzung seines Monatsbezuges auf zwei Drittel oder die in den Fällen von Dienstfreistellungen gemäß § 13 Abs 1 GehG oder § 78a BDG eintretenden "Kürzungen" des Monatsbezuges. Bei der Bemessung des Betrages für die Einhebung einer Geldstrafe gemäß § 92 Abs 1 Z 3 BDG ist der im § 3 GehG umschriebene Monatsbezug, der dem Beamten tatsächlich gebührt, maßgeblich.

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