In seinem Erkenntnis vom 11.10.2006 zur GZ 2005/12/0267 hat sich der VwGH mit dem Beamtendienstrecht und der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit eines Exekutivbeamten befasst:
VwGH: Für das Vorliegen der dauernden Dienstunfähigkeit iSd § 14 Abs 1 BDG ist das kumulative Vorliegen (auf Dauer) zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung (medizinischer Aspekt) und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (Vergleichsaspekt) nötig.
Das Dienstrecht verbietet den Einsatz eines Beamten des Exekutivdienstes in einer "administrativen" (als Gegensatz zu einer exekutiven) Verwendung grundsätzlich nicht. Aus § 81 GehG kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Einsatz des Exekutivbeamten im "administrativen" Bereich (als Gegensatz zum Exekutivdienst) nur im Fall einer durch einen Dienstunfall bedingten Exekutivdienstunfähigkeit, die in der Folge zu seinem Abzug aus dem Exekutivdienst und zur Zuweisung eines entsprechenden Arbeitsplatzes oder mangels eines solchen zur Ruhestandsversetzung zu führen hat, erfolgen darf. Doch muss zwischen den "administrativen" und den "exekutiven" Aufgaben ein Zusammenhang bestehen, wie er bei Arbeitsplätzen, die nach ihren Aufgaben der "Systemerhaltung" des Exekutivdienstes dienen (zB Personalreferent, Ausbildner, Referent im Beschaffungswesen usw), im Allgemeinen zu bejahen sein wird. Dies schließt auch Mischverwendungen eines Beamten des Exekutivdienstes in beiden Bereichen mit ein.