Auch auf einen Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB in analoger Anwendung des § 364a ABGB ist die Bestimmung des § 1323 ABGB anzuwenden
GZ 6 Ob 219/10i, 28.01.2011
OGH: Nach stRsp des OGH bedeutet der Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB volle Schadloshaltung, er richtet sich also auf volle Genugtuung; dies gilt auch für Ansprüche gem § 364b ABGB aufgrund einer Grundstücksvertiefung.
Für die Berechnung des zu ersetzenden Interesses sind die subjektiven Verhältnisse des Geschädigten maßgebend. Es ist nach dem Wert der beschädigten oder zerstörten Sache gerade im Vermögen des Geschädigten zu fragen. Dies geschieht mit Hilfe der Differenzmethode: Das zu leistende Interesse besteht in der Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich im Beurteilungszeitpunkt ohne schädigendes Ereignis darstellen würde, und dem nach dem schädigenden Ereignis nun tatsächlich vorhandenen Vermögensstand.
Auch auf einen Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB ist die Bestimmung des § 1323 ABGB anzuwenden. Es genügt also, dass der Geschädigte die Beseitigung des Schadens beabsichtigt; er ist nicht gehalten, zunächst den Schaden auf eigene Kosten zu sanieren und erst dann Ersatz zu begehren. Auch bei Ansprüchen nach § 364b ABGB dürfen der Tunlichkeit der Wiederherstellung keine engen Grenzen gezogen werden.