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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob durch einen Gerichtsauftrag iSd § 281 Abs 4 ABGB auch der Wirkungskreis eines bereits bestellten Sachwalters erweitert werden kann

Das Gericht kann gestützt auf § 281 Abs 4 ABGB dem Sachwalter auch - nicht selbständig durchsetzbare - Aufträge erteilen, für die ansonsten keine besondere Rechtsgrundlage besteht; mangels Einhaltung der Vorschriften über das Verfahren zur Erweiterung der Sachwalterschaft kann aber durch einen mündlichen Auftrag des Sachwalterschaftsgerichts der Wirkungskreis des Sachwalters und damit dessen Vertretungsbefugnis für den Kläger nicht ausgedehnt werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 281 Abs 4 ABGB, §§ 268 ff ABGB, § 123 AußStrG, § 128 AußStrG
Schlagworte: Sachwalterschaft, behinderte Person, Verfügung, Erweiterung des Wirkungskreises

GZ 7 Ob 36/11m, 30.03.2011
OGH: Mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Sachwalterbestellung wird die betroffene Person im Wirkungskreis des Sachwalters in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt. Der Umfang und Inhalt der Vertretungsbefugnis des Sachwalters ergibt sich aus der genauen Umschreibung des Sachwalterbestellungsbeschlusses.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hat das Pflegschaftsgericht dem Sachwalter mündlich den Auftrag zur Verhandlung der Auflösung des Übergabsvertrags erteilt. Durch einen solchen ausdrücklichen mündlichen Auftrag kann aber die Sachwalterschaft nicht erweitert werden.
Aus § 21 Abs 1 ABGB ist eine umfassende Fürsorgepflicht des Gerichts für Minderjährige und andere Pflegebefohlene abzuleiten. Zu den Aufgaben des Pflegschaftsgerichts gehört es auch, die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters der unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehenden Personen zu überwachen, die Gesetzmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit der von ihm getroffenen oder in Aussicht genommenen Rechtshandlungen zu prüfen und dazu bindende Weisungen zu erteilen. Das Pflegschaftsgericht hat aber auch selbst innerhalb seines Aufgabengebiets das Wohl der seinem Schutz anvertrauten Personen und deren Interessen in jeder Weise zu wahren.
Nicht nur die Genehmigung der in den zeitlichen Rahmen eines Sachwalterschaftsverfahrens fallenden Rechtsgeschäfte oder einer solchen Prozessführung fällt in die Aufgaben des Sachwalterschaftsgerichts für die unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehenden Personen vor Übervorteilungen im geschäftlichen Verkehr. Auch die Prüfung der Frage, ob ein Betroffener schon vor Eröffnung der Sachwalterschaft nachteilige Rechtsgeschäfte abgeschlossen hat, kann zum Aufgabenkreis des Sachwalterschaftsgerichts gehören, sofern ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nachteilige Geschäfte abgeschlossen wurden und diese noch immer nachteilige Folgen nach sich ziehen, und der Verdacht besteht, dass der Mangel der Geschäftsfähigkeit schon zum Zeitpunkt der Vornahme dieser Geschäfte bestanden hat. Wenn dies der Fall ist und es sich - wie hier - um außerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters liegende Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen handelt, muss allerdings der Wirkungskreis des Sachwalters darauf erstreckt werden.
Gem § 275 Abs 1 erster Satz ABGB umfasst die Sachwalterschaft alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die dem Sachwalter übertragenen Angelegenheiten zu besorgen. Diese Bestimmung stellt klar, dass zum Wirkungsbereich eines Sachwalters alle Aufgaben und Befugnisse gehören, die zur Besorgung der übertragenen Angelegenheiten erforderlich sind, auch wenn sie nicht im Bestellungsbeschluss angeführt sind. Das bezieht sich insbesondere auf die Vertretung des Pflegebefohlenen.
Gem § 281 Abs 4 ABGB hat das Gericht bei Gefährdung des Wohls der behinderten Person jederzeit, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung ihres Wohls nötigen Verfügungen zu treffen. Im Fall der (mangels Vorbringens hier nicht zu klärenden Frage der) Gefährdung des Wohls des Klägers durch den Abschluss des Übergabsvertrags im Jahr 2000 mit dem Beklagten soll diese Bestimmung - in Anlehnung an § 176 Abs 1 ABGB - verdeutlichen, dass das Gericht bei Bekanntwerden von Missständen jederzeit tätig werden kann. § 281 Abs 4 ABGB verfolgt eine andere Zielrichtung als § 176 Abs 1 ABGB. Diese Bestimmung dient nicht auch dem Schutz der rechtlichen Position des Sachwalters; gefährdet dieser das Wohl des Betroffenen, so hat das Gericht die Sachwalterschaft an eine andere Person zu übertragen (§ 278 Abs 1 ABGB). § 281 Abs 4 ABGB weist vielmehr auf die Aufgabe des Pflegschaftsgerichts hin, die Tätigkeit des Sachwalters bei Beeinträchtigungen der behinderten Person durch Dritte zu unterstützen. Anders als nach § 176 Abs 1 ABGB wird die "Verfügung" des Sachwalterschaftsgerichts dabei oftmals nicht in Beschlussform erfolgen können, sondern darin bestehen, die zuständige Behörde - etwa die Heimaufsichtsbehörde bei Vorfällen in einem Heim - zu verständigen. Bei strafrechtlichen Vorwürfen ist (schon nach § 84 StPO) durch Anzeige an die Staatsanwaltschaft vorzugehen.
§ 281 Abs 4 ABGB spricht aus, dass die Sachwalterschaftsführung vom Pflegschaftsgericht kontrolliert und begleitet wird und das Gericht bei Bekanntwerden von Missständen zur Sicherung des Behindertenwohls amtswegig tätig werden muss und die erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Das Gericht kann gestützt auf § 281 Abs 4 ABGB dem Sachwalter auch - nicht selbständig durchsetzbare - Aufträge erteilen, für die ansonsten keine besondere Rechtsgrundlage besteht. Mangels Einhaltung der Vorschriften über das Verfahren zur Erweiterung der Sachwalterschaft kann aber durch einen mündlichen Auftrag des Sachwalterschaftsgerichts der Wirkungskreis des Sachwalters und damit dessen Vertretungsbefugnis für den Kläger nicht ausgedehnt werden.
Gem § 128 Abs 1 AußStrG sind die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters auch auf das Verfahren über die Erweiterung der Sachwalterschaft sinngemäß anzuwenden. Unter den "Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters" sind insbesondere die §§ 117 bis 127 AußStrG zu verstehen. Insbesondere hat die Erweiterung der Sachwalterschaft gem § 123 AußStrG mit Beschluss zu erfolgen. Erst mit dessen Rechtskraft vermindert sich die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen im Umfang der beschriebenen Angelegenheiten und erhöht sich der Aufgabenbereich des Sachwalters.
Primäre Konsequenz eines vollmachtslosen Auftretens des Sachwalters ist die Unwirksamkeit seiner Vertretungshandlung. Die im fremden Namen abgegebene Willenserklärung des Scheinvertreters (Sachwalter) bindet den Vertretenen (Kläger) nicht. So entsteht insbesondere kein Vertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten.

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