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Zivilrecht

OGH: Verletzung der Warnpflicht gem § 1168a ABGB und Ersatz der "Sowieso-Kosten"

Wer nicht darüber aufklärt, dass das Werk in seiner vereinbarten Beschaffenheit untauglich ist, haftet nur für den Vertrauensschaden; Sowieso-Kosten sind nicht durch eine allfällige Warnpflichtverletzung verursacht und zählen daher auch nicht zu dem zu ersetzenden Vertrauensschaden

20. 05. 2011
Gesetze: § 1168a ABGB
Schlagworte: Werkvertrag, Untauglichkeit, Warnpflichtverletzung, Sowieso-Kosten, Vertrauensschaden

GZ 2 Ob 135/10g, 07.04.2011
OGH: Als Grund für den Mangel wurde festgestellt, dass die Einbindetiefe in den gewachsenen Boden zu gering gewählt worden ist. Dafür, dass bei den konkreten Bodenverhältnissen und der von der Klägerin gewünschten Ausführung der Mauer (als Raumgitter-Konstruktion unter Verwendung von Eisenbahnschwellen) die notwendige Einbindetiefe von vornherein nicht erreichbar gewesen wäre, gibt es nach den Feststellungen keinen Anhaltspunkt. Nur unter dieser Voraussetzung, wenn also das Werk schon in seiner vereinbarten Beschaffenheit für die Erreichung des Vertragszwecks untauglich gewesen und dem Beklagten die Verletzung der in § 1168a ABGB begründeten Warnpflicht vorzuwerfen wäre, würde sich das Problem der "Sowieso-Kosten" stellen. Der Klägerin stünde in diesem Fall nur der Vertrauensschaden zu. Sie wäre so zu stellen, wie sie stünde, wenn der Beklagte der Warnpflicht entsprochen hätte, hätte aber keinen Anspruch auf Ersatz jener Kosten, die sie auch bei entsprechender Warnung hätte tragen müssen.

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