Den Vertragsparteien ist es unbenommen, eine objektiv mangelhafte Leistung als vertragsgemäß anzusehen; bei Unterlassung einer nach Treu und Glauben berechtigt erwarteten Aufklärung über bestimmte Eigenschaften darf nicht ohne weiteres eine schlüssige Zusage angenommen werden, wenn der Gläubiger keine Auskünfte oder Erklärungen verlangt
GZ 2 Ob 135/10g, 07.04.2011
OGH: Welche konkreten Eigenschaften bzw welche Verwendungsmöglichkeit die versprochene Leistung haben muss, ergibt sich aus dem Vertrag. § 922 ABGB enthält die Vermutung, dass die Leistung (ua) die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat und dass sie der Natur des Geschäfts oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann. Mangels gegenteiliger Abrede sind diese Eigenschaften als stillschweigend mitvereinbart anzusehen, wobei für die Konkretisierung des Leistungsinhalts (auch nach neuer Rechtslage) im Einzelnen die Verkehrsauffassung und die Natur des Geschäfts (§ 923 ABGB) von Bedeutung sind. Behauptet der Schuldner, dass weniger an Qualität vereinbart wurde, als es den Kriterien des § 922 ABGB entspricht, so trifft ihn dafür die Beweislast.
Den Vertragsparteien ist es zwar unbenommen, eine objektiv mangelhafte Leistung als vertragsgemäß anzusehen. So kann etwa auch ein auffallend niedriges Entgelt für eine Leistung ein Indiz dafür sein, dass bestimmte negative Eigenschaften der zu erbringenden Leistung nach der Vorstellung der Parteien keinen Mangel darstellen und somit auch keine Gewährleistungsansprüche auslösen sollen. Bei Unterlassung einer nach Treu und Glauben berechtigt erwarteten Aufklärung über bestimmte Eigenschaften darf nicht ohne weiteres eine schlüssige Zusage angenommen werden, wenn der Gläubiger keine Auskünfte oder Erklärungen verlangt. Wenn aber der Schuldner die Wichtigkeit der tatsächlich fehlenden Eigenschaft für den Gläubiger kennt oder diese zumindest erkennen muss, ist er bei Nichtaufklärung über das Fehlen der berechtigt erwarteten Eigenschaft grundsätzlich gewährleistungspflichtig.