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Zivilrecht

OGH: Betreuung iSd § 140 Abs 2 Satz 1 ABGB

Drittpflege liegt nicht vor, wenn das Kind (offenbar auch im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Mutter) während der Woche überwiegend von der mütterlichen Großmutter betreut wird

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Betreuung, Drittpflege

GZ 3 Ob 26/11m, 23.02.2011
Nach Ansicht des Revisionsrekurswerbers wäre richtigerweise von einem Drittpflegefall auszugehen. Weil die Mutter ihre Naturalunterhaltspflicht verletze, habe das Kind gegen beide Elternteile einen Geldunterhaltsanspruch. Bei der Bemessung sei zu berücksichtigen, dass die von der Mutter erbrachten Beaufsichtigungsleistungen keinen Geldwert hätten und daher nicht anzurechnen seien.
OGH: § 140 Abs 2 ABGB regelt das Verhältnis der Beiträge der Eltern zum Unterhalt ihres Kindes, wenn ein Elternteil das Kind in seinem Haushalt betreut; der haushaltsführende Elternteil leistet dadurch seinen vollwertigen Unterhaltsbeitrag. Wird dagegen das Kind nicht im Haushalt eines Elternteils betreut, so sind grundsätzlich beide Elternteile - nach ihren Kräften anteilig - geldunterhaltspflichtig.
Entscheidend ist daher im vorliegenden Fall die Frage, ob das Kind im Haushalt eines Elternteils betreut wird. Die Rsp geht von einer Betreuung iSd § 140 Abs 2 Satz 1 ABGB auch dann aus, wenn das Kind nur während bestimmter Tageszeiten oder an bestimmten Tagen betreut wird oder sich nur zu den Wochenenden und in den Ferien beim betreuenden Elternteil aufhält. Die Rechtfertigung dafür kann darin gefunden werden, dass Pflege und Erziehung Teil der Obsorge sind und dass es Sache des obsorgeberechtigten Elternteils ist, wie er die Pflege und Erziehung des Kindes "organisiert". Wie § 140 Abs 2 Satz 1 ABGB zeigt, muss dieser Elternteil aber selbst Betreuungsleistungen erbringen, deren Schwerpunkt durchaus auch in geistig-seelischen Erziehungsmaßnahmen liegen kann.
Ausgehend von den vom Erstgericht getroffenen und vom Rekursgericht übernommenen Feststellungen ist der Ansicht des Rekursgerichts zu folgen, dass die Mutter weiterhin relevante Betreuungsleistungen für ihre Tochter erbringt. Das Rekursgericht hat daraus iSd höchstgerichtlichen Rsp den Schluss gezogen, dass die Bemessung des vom Vater zu leistenden Geldunterhalts nach der Prozentsatzmethode zu erfolgen hat. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass für ein Abgehen von der bisherigen Rsp. Insbesondere ist kein einleuchtender Grund ersichtlich, warum der Vater von seiner Geldunterhaltspflicht entlastet werden soll, wenn seine Tochter (offenbar auch im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Mutter) während der Woche überwiegend von der mütterlichen Großmutter betreut wird. Die gegebene Situation weicht nur unwesentlich vom Fall einer Internatsunterbringung ab.

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