Aus § 18 Abs 1 MRG ergibt sich, dass auch die mögliche Deckung des monatlichen Deckungserfordernisses in den künftigen Hauptmietzinsen, also den während des Verteilungszeitraums tatsächlich zu erwartenden Hauptmietzinsen, einer Mietzinserhöhung entgegensteht
GZ 5 Ob 80/10s, 23.09.2010
OGH: Aus § 18 Abs 1 MRG ergibt sich (entgegen der Ansicht des Antragstellers), dass auch die mögliche Deckung des monatlichen Deckungserfordernisses in den künftigen Hauptmietzinsen, also den während des Verteilungszeitraums tatsächlich zu erwartenden Hauptmietzinsen, einer Mietzinserhöhung entgegensteht; soweit diese nämlich ausreichen, um die Kosten heranstehender größerer Erhaltungsarbeiten samt Finanzierungskosten zu decken, hat der Vermieter ohne Einschaltung von Gericht oder Schlichtungsstelle ein Instandhaltungsdarlehen aufzunehmen und die Annuitäten aus den Mietzinsen zu decken.