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Zivilrecht

OGH: Zur Fälligkeit einer Schadenersatzforderung

Eine Schadenersatzforderung wird erst dann fällig, wenn der Geschädigte den Schaden zahlenmäßig bestimmt (eingemahnt) hat

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Fälligkeit der Schadenersatzforderung, Verzugszinsen

GZ 1 Ob 28/11s, 23.02.2011
OGH: Nach der ständigen (auch jüngeren) Rsp des OGH und der überwiegenden Lehre wird eine Schadenersatzforderung erst dann fällig, wenn der Geschädigte den Schaden zahlenmäßig bestimmt (eingemahnt) hat. Dieser Zeitpunkt der Fälligkeit ist maßgeblich für den objektiven Verzug (§ 1334 Satz 1 ABGB) mit der Begleichung einer Schadenersatzforderung und damit den Beginn des Laufs der gesetzlichen Verzugszinsen nach § 1333 Abs 1 - seit 1. 8. 2002 iVm § 1000 ABGB.
Die Revisionswerberin beruft sich auf die gegenteilige Auffassung Koziols, der (nur) im Fall der objektiven Schadensberechnung für die Beurteilung der Fälligkeit einer Schadenersatzforderung und den Lauf der gesetzlichen Verzugszinsen auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts abstellt.
Eines Eingehens auf diese Lehrmeinung bedarf es aber im vorliegenden Fall nicht, weil hier die klagende Partei keinen objektiv-abstrakt berechneten Schadenersatz (Wert zur Zeit der Beschädigung) iSd § 1332 ABGB geltend macht, wenn sie in der Klage auf Feststellung der Haftung für den im Konkursverfahren der Bank entstehenden Forderungsausfall geltend macht, es stehe die Höhe des Schadens vor Abschluss dieses Verfahrens nicht fest.

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