Ob der Mangel als geringfügig anzusehen ist oder nicht, ist anhand einer Interessensabwägung durchzuführen, bei der sowohl die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrags im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien, aber auch die "Schwere" des Mangels zu berücksichtigen ist
GZ 3 Ob 202/10t, 23.02.2011
OGH: Nach § 932 Abs 4 ABGB steht dem Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung zu. Das Wandlungsrecht hängt damit von der Einordnung des Mangels als "nicht geringfügig" ab. Ob der Mangel als geringfügig anzusehen ist oder nicht, ist anhand einer Interessensabwägung durchzuführen, bei der sowohl die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrags im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien, aber auch die "Schwere" des Mangels zu berücksichtigen ist. Dabei ist auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Die Frage, ob der Mangel mit einem im Vergleich zum Kaufpreis geringfügigen Aufwand behebbar wäre, ist nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium.
Die Grundsätze des § 932 Abs 4 ABGB wirken für entgeltliche Verträge ohne Rücksicht auf deren Gegenstand. Der bloße Hinweis auf den Vertragsgegenstand "Fertigteilhaus" begründet damit keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO.
Nach Wandlung kann der Besteller den Ersatz seines Vertrauensschadens verlangen. Er hat Anspruch auf das negative Vertragsinteresse, das auf den Ersatz des Schadens gerichtet ist, der durch das Vertrauen auf die Mängelfreiheit entstand.