Ein Irrtum über Eigenschaften des Vertragspartners berechtigt dann zur Vertragsanfechtung, wenn es sich entweder um wesentliche Eigenschaften handelt, die einen unmittelbaren Einfluss auf die Leistung des Vertragspartners haben, oder um Eigenschaften, die zwar den Wert seiner Leistung und das Vertrauen auf die Erfüllung nicht berühren und somit an sich unwesentlich sind, aber für die Willensentschließung des Irrenden ursächlich waren und vom Irrenden zu wesentlichen Eigenschaften erhoben wurden
GZ 3 Ob 4/11a, 23.02.2011
OGH: Ein Irrtum über Eigenschaften des Vertragspartners berechtigt dann zur Vertragsanfechtung, wenn es sich entweder um wesentliche Eigenschaften handelt, die einen unmittelbaren Einfluss auf die Leistung des Vertragspartners haben, oder um Eigenschaften, die zwar den Wert seiner Leistung und das Vertrauen auf die Erfüllung nicht berühren und somit an sich unwesentlich sind, aber für die Willensentschließung des Irrenden ursächlich waren und vom Irrenden zu wesentlichen Eigenschaften erhoben wurden. Der Irrtum muss kein wesentlicher sein, doch muss, wenn er es nicht ist, die besondere Eigenschaft vom Irrenden ausdrücklich verlangt worden sein oder sich aus der Natur der Sache ergeben.