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Zivilrecht

OGH: Zur Auswahl des Sachwalters nach § 279 Abs 3 ABGB

Ein geeigneter Verein ist unmittelbar zu bestellen, wenn sonst besondere Anforderungen mit der Sachwalterschaft verbunden sind, wie insbesondere sozialarbeiterische oder psychologische Fähigkeiten oder beim Umgang mit besonders schwierigen Personen

20. 05. 2011
Gesetze: § 279 ABGB
Schlagworte: Sachwalterschaft, Auswahl des Sachwalters, geeigneter Verein

GZ 2 Ob 163/10z, 02.12.2010
OGH: § 279 ABGB sieht einen Stufenbau für die Auswahl des Sachwalters vor. In erster Linie ist eine nahestehende Person, in zweiter Linie ein Sachwalterverein und erst in dritter Linie ein Rechtsanwalt oder Notar oder deren Berufsanwärter zu bestellen. Nur wenn besondere Rechtskenntnisse notwendig sind, ist die unmittelbare Bestellung einer Person der letztgenannten Berufsgruppen zulässig. Ebenso ist ein geeigneter Verein unmittelbar zu bestellen, wenn sonst besondere Anforderungen mit der Sachwalterschaft verbunden sind, wie insbesondere sozialarbeiterische oder psychologische Fähigkeiten oder der Umgang mit besonders schwierigen Personen.
Bestehen solche besonderen Erfordernisse nicht, ist bei der Auswahl des Sachwalters der gesetzliche Stufenbau einzuhalten und hat dessen Verletzung die Aufhebung des Bestellungsbeschlusses zur Folge.
Dass im vorliegenden Fall wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten die Bestellung eines Rechtsanwalts nötig wäre, ergibt sich weder aus dem Akteninhalt noch haben die Vorinstanzen die Bestellung des Revisionsrekurswerbers dahingehend begründet. Dennoch hat das Erstgericht nur erhoben, dass eine nahestehende Person als Sachwalter nicht zur Verfügung steht, nicht dagegen als nächste Stufe, ob die Bestellung eines Sachwaltervereins in Frage käme.

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