Die Unterhaltspflicht gestattet dem Unterhaltsschuldner nur bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in einem Land, wenn er in Kenntnis des Umstands ist, dass dort eine seinen Fähigkeiten entsprechende Arbeitsmöglichkeit nicht besteht
GZ 10 Ob 7/11v, 29.03.2011
OGH: Nach hA muss der Unterhaltsschuldner alle Kräfte anspannen, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, so wird er im Rahmen der sog "Anspannungstheorie" so behandelt, als beziehe er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. Allerdings darf eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen nur dann erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt; Maßstab hiefür ist stets das Verhalten eines pflichtgemäßen, rechtschaffenen Familienvaters.
Es besteht bereits oberstgerichtliche Rsp zur Frage, ob einem Unterhaltsschuldner die Wohnsitzverlegung in ein anderes Land zugemutet werden kann, mit der allein er in die Lage versetzt wird, einen Arbeitsplatz zu finden, der die Erfüllung der Unterhaltspflichten (zumindest teilweise) ermöglicht. Zu 6 Ob 311/05m sprach der OGH aus, dass die Unterhaltspflicht dem Unterhaltsschuldner nur bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in einem Land gestattet, wenn er in Kenntnis des Umstands ist, dass dort eine seinen Fähigkeiten entsprechende Arbeitsmöglichkeit nicht bestehe. Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls ließen sich nicht nur die beim Antragsgegner festgestellte geistige Behinderung als derartig berücksichtigungswürdiger Grund ins Treffen führen, sondern auch die - schon vom Rekursgericht ins Auge gefasste - Möglichkeit, dass er in dem vor dem VwGH anhängigen Verfahren obsiegen und dann wieder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen könnte.