Der vom Vermieter dem Mieter im Rahmen der §§ 3 Abs 1 und 3, 8 Abs 3 MRG zu ersetzende Aufwand für Vor- und Nacharbeiten umfasst auch das nach Art und Umfang der aufgetragenen Erhaltungsarbeiten notwendige Entfernen der Fahrnisse aus dem Objekt und deren nachfolgende Wiedereinbringung
GZ 5 Ob 113/10v, 02.12.2010
OGH: Schon das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach stRsp und hL zu den vom Vermieter durchzuführenden Erhaltungsarbeiten auch die Vor- und Nacharbeiten gehören. Funktioneller und adäquater Zusammenhang zwischen den "eigentlichen" und den "abgeleiteten" Erhaltungsarbeiten kann dabei Abgrenzungshilfe sein.
Der Umfang der (Vor- und Nach-)Arbeiten nach §§ 3 f MRG steht iZm dem Verständnis der "Duldungspflichten" des Mieters nach § 8 Abs 2 MRG und dessen Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs 3 MRG. In diesem Zusammenhang hat der OGH bereits in 5 Ob 96/98y erkannt, dass dem Mieter auch der Aufwand für das Verschieben und Abdecken von Möbeln und Teppichen gem § 8 Abs 3 MRG zu ersetzen ist, und der Entscheidung 5 Ob 158/98s lag eine Entschädigung ua für die Entfernung des Inventars aus dem Bestandobjekt zugrunde. Im Lichte dieser Rsp muss hier das nach Art und Umfang der aufgetragenen Erhaltungsarbeiten unzweifelhaft notwendige Entfernen der Fahrnisse aus dem Objekt und deren Wiedereinbringung zu den Vor- bzw Nacharbeiten zählen.