Unvertretbar und damit schuldhaft ist etwa ein Abweichen von einer klaren Rechtslage oder der stRsp des zuständigen Höchstgerichts, das nicht erkennen lässt, dass es auf einer sorgfältigen und bei geforderter Schriftlichkeit auch begründeten Überlegung und Auseinandersetzung mit der hRsp beruht
GZ 1 Ob 6/11f, 31.03.2011
OGH: Nach § 1 Abs 1 AHG tritt Amtshaftung für ein rechtswidriges Verhalten eines Organs nur ein, wenn es auch schuldhaft ist. Sind Gesetzesbestimmungen nicht vollkommen eindeutig, enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite ihres Wortlauts und steht zudem keine höchstgerichtliche Rsp als Entscheidungshilfe zur Verfügung, kommt es für die Frage nach dem Verschulden allein darauf an, ob bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände die getroffene Entscheidung als vertretbar bezeichnet werden kann. Unvertretbar und damit schuldhaft ist etwa ein Abweichen von einer klaren Rechtslage oder der stRsp des zuständigen Höchstgerichts, das nicht erkennen lässt, dass es auf einer sorgfältigen und bei geforderter Schriftlichkeit auch begründeten Überlegung und Auseinandersetzung mit der hRsp beruht. Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängig und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Eine solche liegt im Allgemeinen nur dann vor, wenn eine gravierende Fehlbeurteilung in der Einstufung einer Rechtsansicht als vertretbar durch die Instanzen im Amtshaftungsverfahren erfolgte.