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Zivilrecht

OGH: § 1330 Abs 2 ABGB iZm bloßen Verdächtigungen und Zitaten

Zwar können auch bloße Verdächtigungen unter § 1330 Abs 2 ABGB fallen; vor dem Hintergrund der Medienfreiheit fällt die Interessenabwägung allerdings regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung aus, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen

20. 05. 2011
Gesetze: § 1330 Abs 2 ABGB, Art 10 Abs 2 EMRK
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Kreditschädigung, Verdächtigungen, Zitat

GZ 6 Ob 243/10v, 17.12.2010
OGH: Zwar können auch bloße Verdächtigungen unter § 1330 Abs 2 ABGB fallen. Vor dem Hintergrund der Medienfreiheit fällt die Interessenabwägung allerdings regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung aus, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen, ist doch die Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit andernfalls nicht iSd Art 10 Abs 2 EMRK ausreichend konkretisiert. Die Beurteilung ist jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig.
Auch die Frage, ob bei einem Zitat eine Identifikation des Verbreiters mit dem Inhalt des Zitats stattfand, ist stets eine Frage des Einzelfalls und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage.
In der Auffassung der Vorinstanzen, in der inkriminierten Äußerung sei keine Identifizierung der beklagten Partei mit dem Inhalt des mitgeteilten Vorwurfs zu erblicken, liegt keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung. Vielmehr hat die beklagte Partei den Anzeigevorwurf, die klagende Partei habe einen Schwarz-Vertrieb von Küchen organisiert, selbst als "ungeheuerlichen Vorwurf" bezeichnet und darauf hingewiesen, dass dieser von der klagenden Partei stets vehement bestritten wurde. Zudem liegt auch ein öffentliches Interesse vor, über derartige Vorwürfe gegen einen der größten Küchenhersteller in Österreich informiert zu werden, zumal die Vorgänge rund um diesen Vorwurf sogar Inhalt politischer Debatten wurden.

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