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Zivilrecht

OGH: Ärztliche Aufklärungspflicht iZm Entbindung

Mangels Indikation für eine Kaiserschnittentbindung muss eine Patientin nicht ungefragt über die theoretische Möglichkeit einer solchen Entbindungsmethode aufgeklärt werden

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, Behandlungsfehler, Entbindung, Kaiserschnitt, Kausalität, Beweislast

GZ 8 Ob 30/11m, 22.03.2011
OGH: Zur ärztlichen Aufklärungspflicht hat das Berufungsgericht nicht ausgesprochen, dass werdende Mütter nur über die Risiken am eigenen Körper und nicht über die möglichen Folgen und Gefahren der Behandlung auch für das Kind aufzuklären seien. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass eine Patientin mangels Indikation für eine Kaiserschnittentbindung nicht ungefragt über die theoretische Möglichkeit einer solchen Entbindungsmethode (primäre Sectio) aufgeklärt werden müsse, steht mit der Rsp aber im Einklang. Die sich daran anschließende Beurteilung des Berufungsgerichts, dass aus der maßgebenden ex-ante-Sicht die Durchführung eines primären Kaiserschnitts in der konkreten Situation keine der Einleitung der Vaginalgeburt adäquate Entbindungsmethode dargestellt hätte, ist nicht korrekturbedürftig.
Nach stRsp ist der Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers vom Patienten zu führen. In diesem Sinn muss der Schadenersatz begehrende Kläger einen (sehr) hohen Grad der Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines ärztlichen Kunstfehlers beweisen. Bleibt die gewählte Maßnahme hinter dem in Fachkreisen anerkannten Standard der besten Vorsorge vor unbeabsichtigter Schädigung zurück, so hat der Schädiger (hier Krankenhausträger) den Beweis der Schuldlosigkeit zu erbringen. Für den Kausalitätsbeweis reicht wegen der besonderen Schwierigkeit eines exakten Beweises der Anscheinsbeweis durch den Patienten aus. Nach stRsp genügt es beim Anscheinsbeweis, dass überwiegende Gründe, also eine (deutlich) überwiegende Wahrscheinlichkeit, für die Verursachung des Schadens sprechen.
Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die richtigen Grundsätze zugrunde gelegt. Ausgehend von den Feststellungen stellt die Schlussfolgerung, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers nicht (mit der erforderlich hohen Wahrscheinlichkeit) erbracht habe, keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Die primäre Sectio war nach den regelrechten Untersuchungen, Diagnosen und Laborergebnissen nicht indiziert. Nach Auftreten der Komplikationen während des Geburtsvorgangs wurde die richtige Methode des Kaiserschnitts innerhalb eines adäquaten Zeitintervalls vorgenommen. Die Durchführung und Überwachung der Geburt sowie die Nachbehandlung der Klägerin nach der Geburt erfolgte zeitgerecht und entsprach dem fachlichen Standard.
Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die in der Rsp anerkannten Beweiserleichterungen für die Kausalität des Gesundheitsschadens den Beweis eines Behandlungsfehlers voraussetzen, ist nicht korrekturbedürftig. Der Klägerin wäre auch der erleichterte Anscheinsbeweis nicht gelungen, dass eine - zwar nicht ganz ausschließbare, aber unwahrscheinliche - peripartale hypoxische Gehirnschädigung vorliegt und auf einen im Zuge des Geburtsvorgangs erlittenen Sauerstoffmangel zurückzuführen ist. Dies gilt gleichermaßen für die in der außerordentlichen Revision angesprochene teilweise Kausalität iSe Mitursächlichkeit. Der Beitrag einer solchen - allerdings nicht feststellbaren - Koinzidenz eines Sauerstoffmangels wäre für die Entwicklungsverzögerung der Klägerin überdies nur unwesentlich gewesen.

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