Ob der Betroffene einen Sachwalter benötigt, setzt die Kenntnis voraus, welche Angelegenheiten er zu besorgen hat; von der Art der zu besorgenden Geschäfte hängt auch das Maß der Einsichtsfähigkeit des Betroffenen ab, das vorliegen muss, damit er mit Hilfe bevollmächtigter Dritter seine Angelegenheiten ohne Bestellung eines Sachwalters selbst besorgen kann
GZ 3 Ob 209/10x, 11.11.2010
OGH: Die in der Rsp vertretenen Grundsätze zu den Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung sind wie folgt zusammenzufassen:
1. Die Bestellung eines Sachwalters hat subsidiären Charakter und darf nur dann erfolgen, wenn der Betroffene nicht anders, nämlich durch die im § 268 Abs 2 ABGB erwähnten Möglichkeiten, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen.
2. Die Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person müssen konkret und begründet sein. Sie müssen sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Schutzbedürftigkeit beziehen. Die Sachwalterbestellung setzt voraus, dass überhaupt Angelegenheiten zu besorgen sind.
3. Die Bestellung eines Sachwalters ist dann unzulässig, wenn der Betroffene sich der Hilfe anderer in rechtlich einwandfreier Weise bedienen kann, beispielsweise durch Vollmachtserteilung oder durch Genehmigung einer Geschäftsführung.
4. Die Hilfe durch einen Vertreter ist nur dann möglich, wenn die behinderte Person noch zu eigenem Handeln fähig ist, also noch über ein bestimmtes Maß an Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit verfügt.
Das Erstgericht hat keine Feststellungen getroffen, die beurteilen ließen, ob die Betroffene die subjektive Fähigkeit zur Prüfung der Eignung eines Bevollmächtigten aufweist. Dabei ist insbesondere darauf zu verweisen, dass das Erstgericht selbst - den Ausführungen der bestellten Sachverständigen folgend - von einem derzeit stabilen psychischen Zustand unter der neu eingeleiteten medikamentösen Therapie ausgeht. Selbst wenn daher das fortgesetzte Verfahren ergeben sollte, dass die psychische Erkrankung der Betroffenen ihre Einsichtsfähigkeit derart mindert, dass sie allfällige - vom Erstgericht näher festzustellende - Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann, wird zu prüfen sein, ob die immerhin nach den Feststellungen des Erstgerichts ausdrücklich zu bejahende Krankheitseinsicht der Betroffenen nicht soweit reicht, dass ihr auch die Fähigkeit zur Auswahl eines geeigneten Bevollmächtigten zuzusprechen ist.
Im Übrigen wird zu beachten sein, dass selbst bei Bejahung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung im fortgesetzten Verfahren sich nun die Mutter der Betroffenen ausdrücklich bereit erklärt hat, diese Funktion zu übernehmen. Sollten gegen eine Bestellung der Mutter auch von der Betroffenen keine triftigen Gründe ins Treffen geführt werden, wird bei der Auswahl des zu bestellenden Sachwalters zu prüfen sein, ob die Mutter der Betroffenen in der Lage und nach wie vor Willens ist, diese Aufgabe zu übernehmen.