Der Versicherer muss die unwirksame Kündigung ohne Verzug zurückweisen; die Beurteilung, innerhalb welchen Zeitraums die Zurückweisung zu erfolgen hat, ist von den Umständen des jeweiligen Falls abhängig
GZ 7 Ob 255/10s, 30.03.2011
OGH: Nach stRsp wird das Versicherungsverhältnis im besonderen Maß vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht. Nach diesem Grundsatz ist der Versicherer verpflichtet, eine seiner Auffassung nach unwirksame Kündigung jeder Art ohne Verzug zurückzuweisen. Unterlässt dies der Versicherer, dann muss er sich so behandeln lassen, als wäre der Versicherungsvertrag wirksam gekündigt worden.
Die Beurteilung, innerhalb welchen Zeitraums die Zurückweisung zu erfolgen hat, ist von den Umständen des jeweiligen Falls abhängig. Eine starre Eingrenzung auf einen bestimmten Zeitraum, der als unverzüglich gilt, ist nicht möglich.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Zurückweisung einer völlig außerhalb der Frist des § 14a KHVG und damit ohne jeden Anlass erfolgten Kündigung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer innerhalb von weniger als drei Wochen im Einzelfall als unverzüglich zu beurteilen ist, hält sich im Rahmen der Rsp und stellt keine zu korrigierende Ermessensüberschreitung dar.