Home

Zivilrecht

OGH: Klage gegen juristische Personen des Privatrechts als beliehene Unternehmen - gilt § 9 Abs 5 AHG für juristische Personen nicht?

§ 9 Abs 5 AHG ist auf juristische Personen analog anzuwenden; die Unzulässigkeit des Rechtswegs kann daher nicht schon aus dem Grund verneint werden, dass die beklagte Partei eine juristische Person ist

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 1 AHG, § 9 Abs 5 AHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, ordentlicher Rechtsweg, Organ, juristische Person

GZ 1 Ob 15/11d, 31.03.2011
OGH: Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs iSd § 9 Abs 5 AHG kommt es nicht darauf an, ob die klagende Partei ihren Anspruch ausdrücklich auf das AHG oder (auch) auf andere Rechtsgrundlagen stützt. Entscheidend ist vielmehr, dass sie in Wahrheit die beklagte Partei als Organ wegen deren hoheitlichen Handelns in Anspruch nimmt. Dieses Prozesshindernis ist in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen, soweit dieser Prüfung keine bindende gerichtliche Entscheidung iSd § 42 Abs 3 JN entgegensteht.
Während Lehre und eine (ältere) Judikaturlinie für die Bindungswirkung des § 42 Abs 3 JN eine ausdrückliche Entscheidung über das Vorliegen der Prozessvoraussetzung im Spruch fordern, bejaht die jüngere stRsp eine Bindung bereits dann, wenn sich ein Gericht nur in den Entscheidungsgründen mit dieser Frage auseinandersetzte, nicht aber wenn es das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung bloß implizit durch meritorische Entscheidung über ein Begehren bejaht.
Bis zur Entscheidung 1 Ob 176/08a vom 26. 2. 2009 entsprach es der stRsp des OGH, dass der Rechtsweg nach § 9 Abs 5 AHG nur bei einer Klage gegen eine physische Person als Organ, nicht aber gegen eine juristische Person des Privatrechts, der die Besorgung hoheitlicher Aufgaben übertragen wurde, die aber kein Organ sei, unzulässig sei.
Der erste Senat hielt in der Entscheidung 1 Ob 176/08a die Lehrmeinungen Schragels und Schmaranzers für überzeugend. Deshalb werde die Unterscheidung zwischen physischen und juristischen Personen in Bezug auf die Unzulässigkeit des Rechtswegs iSd § 9 Abs 5 AHG nicht aufrecht erhalten. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf juristische Personen sei geboten. Der Geschädigte sei im Fall der Beleihung von juristischen Personen mit hoheitlichen Befugnissen nicht anders zu stellen als im Fall des unmittelbaren Tätigwerdens einer physischen Person als Organ des Rechtsträgers. Der Gesetzgeber des AHG 1949 habe § 9 Abs 5 AHG ua aus der Erwägung heraus geschaffen, dass der Geschädigte durch den Rechtsträger ausreichend gesichert sei. Dies treffe auch auf das Tätigwerden von beliehenen bzw in die Pflicht genommenen Unternehmen zu. Im Bezug auf diese habe im Jahr 1949 keine Veranlassung zur Unzulässigerklärung des ordentlichen Rechtswegs bestanden, weil derartige Ermächtigungen zur Setzung von Hoheitsakten an juristische Personen des Privatrechts damals noch nicht dem Rechtsbestand angehört hätten.
Der erkennende Senat hält an dieser Änderung der Judikatur zu § 9 Abs 5 AHG fest. Die Entwicklung der vergangenen Jahre war von einer Flut von Ausgliederungen staatlicher Aufgaben an juristische Personen des Privatrechts geprägt, mögen diese auch nach wie vor einer gewissen staatlichen Kontrolle unterworfen sein, indem Gebietskörperschaften direkt oder indirekt maßgeblich an ihnen beteiligt sind. Dies verdeutlicht, dass das die Vorstellungen des Gesetzgebers im Jahr 1949 prägende Modell einer physischen Person als Organ, die im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig wird und vor Beeinflussungen seitens derjenigen, die von Organhandlungen betroffen sind, durch den Ausschluss einer direkten Inanspruchnahme geschützt werden soll, nicht mehr der Realität entspricht.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at