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Zivilrecht

OGH: § 1 Abs 1 AHG - hoheitliches Handeln von Privaten

Entscheidend für das Vorliegen einer Tätigkeit iSd § 1 Abs 1 AHG ist, dass eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist; dann sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 1 Abs 1 AHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Private, hoheitliches Handeln

GZ 1 Ob 15/11d, 31.03.2011
OGH: Private handeln auch dann als Organe, wenn sie selbst keine Hoheitsakte zu setzen haben, sondern ihre Tätigkeit nur in der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und Zielsetzungen besteht und sie in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden werden, um andere Organe bei Besorgung hoheitlicher Aufgaben zu unterstützen oder zu entlasten. Entscheidend für das Vorliegen einer Tätigkeit iSd § 1 Abs 1 AHG ist, dass eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist; dann sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen.

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