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Zivilrecht

OGH: § 1330 ABGB

Nicht nur Politiker, sondern auch Privatpersonen oder Vereine, die zu Themen allgemeinen Interesses in der Öffentlichkeit Stellung nehmen, müssen einen höheren Grad an Toleranz zeigen, und zwar va dann, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 1330 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung

GZ 8 ObA 51/10y, 22.03.2011
OGH: Die Vorinstanzen sind nicht davon ausgegangen, dass der Kläger sich aufgrund seiner Eigenschaft als Mitglied des Betriebsrats ein höheres Maß an Kritik gefallen lassen müsste, sondern haben ihn deswegen diesem Maßstab unterworfen, weil er selbst zuerst gegenüber einer qualifizierten Öffentlichkeit gravierende Vorwürfe (zB "wahnwitziger, fast krimineller Sparkurs") gegen die Unternehmensleitung der Erstbeklagten erhoben und disziplinäre Maßnahmen gegen seine Person in falschem Licht, nämlich unter Verschweigung seines zugrundeliegenden Fehlverhaltens, als bloße Schikane des Dienstgebers dargestellt hat.
Hinsichtlich der stRsp, wonach nicht nur Politiker, sondern auch Privatpersonen oder Vereine, die zu Themen allgemeinen Interesses in der Öffentlichkeit Stellung nehmen, einen höheren Grad an Toleranz zeigen müssen, und zwar va dann, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen, ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen zu verweisen. Das rechtliche Ergebnis der Vorinstanzen, dass der Kläger sich unter den festgestellten Umständen auch eine schärfere, argumentativ zugespitzte Erwiderung gegenüber der selben Öffentlichkeit gefallen lassen musste, stellt keine im Einzelfall vom OGH aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung dar.
Das Gleiche gilt für die Beurteilung des Inhalts der klagsgegenständlichen Mitteilung unter dem Aspekt des § 1330 Abs 2 ABGB. Werturteile, die erst aufgrund einer Denktätigkeit aus einer Tatsachengrundlage gewonnen werden, geben die rein persönliche Meinung des Erklärenden wieder. Der Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB wird durch ein Werturteil nur dann verwirklicht, wenn es seinerseits auf konkret dargestellte unwahre Tatsachen gegründet wurde. Zwar stellte das gegenständliche E-Mail bei objektiver Betrachtung den Verdacht in den Raum, dass Betriebsratsmitglieder ihre Freistellungszeiten nicht nur zur Ausübung ihres Mandats verwenden könnten, sowie, dass die Finanzierung der von ihnen angestrengten Gerichtsverfahren für die Belegschaft hinterfragenswert sei, diese Verdachtsäußerungen sind jedoch eindeutig als Schlussfolgerungen des Zweitbeklagten aus den von ihm angeführten, jeweils wahren Tatsachen erkennbar (schlechte Erreichbarkeit der Betriebsratsmitglieder, überaus zahlreiche Prozesse).

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