Eine Schadensteilung zwischen mehreren schadensbegründenden Umständen "nach Wahrscheinlichkeitsquoten" ist dem österreichischen Schadenersatzrecht fremd
GZ 4 Ob 145/10t, 05.10.2010
Der Rechtsmittelwerber macht als erhebliche Rechtsfrage das Verkennen einer Haftungskonkurrenz zwischen ärztlichem Fehlverhalten und einer in die Sphäre des Patienten fallenden weiteren Schadensursache (hier in Form der Zeitspanne zwischen Zahnverlust und ärztlicher Behandlung) geltend und begehrt "aufgrund der Haftung nach Wahrscheinlichkeitsquoten" den Zuspruch mindestens der Hälfte des Klagebegehrens.
OGH: Eine Schadensteilung zwischen mehreren schadensbegründenden Umständen "nach Wahrscheinlichkeitsquoten" ist dem österreichischen Schadenersatzrecht fremd.
Möglicherweise steht dem Kläger bei seiner Argumentation das Zusammentreffen eines haftbar machenden Ereignisses mit einem vom Geschädigten zu vertretenden Zufall vor Augen. Diese Konstellation führt nach Teilen des Schrifttums zu einer Haftung des neben einem Zufall alternativ kausalen Schädigers, wenn dieser durch einen erheblichen Kausalitätsverdacht und grobes Verschulden belastet wird; der starke Kausalitätsverdacht bildet zusammen mit dem schweren Verschulden einen gewichtigen Haftungsgrund. Entsprechend dem Grundgedanken des § 1304 ABGB hat es nach dieser Ansicht zu einer Schadensteilung zwischen dem verantwortlichen Täter und dem Geschädigten zu kommen.
Eine Schadensteilung nach diesen Grundsätzen setzt aber eine Konkurrenz zwischen Zufall einerseits und Handlungen oder Unterlassungen eines Schädigers andererseits, die für sich als voller Haftungsgrund geeignet sind, als Schadensursache voraus, wobei nicht feststellbar sein darf, auf welche der beiden Ursachen der Schaden zurückzuführen ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es im Anlassfall schon deshalb, weil auf Tatsachenebene nicht feststeht, dass die unrichtige Telefonauskunft (die zur Unterlassung sofortiger ärztlicher Behandlung geführt hat) konkret gefährlich für den eingetretenen Schaden des Klägers war.