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Zivilrecht

OGH: Irrtumsanfechtung gem § 871 ABGB iZm Veranlagung - Irreführung durch einen Verkaufsprospekt

Die Risikogeneigtheit einer Anlageform ist als Produkteigenschaft anzusehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 871 ABGB
Schlagworte: Irrtumsanfechtung, Veranlagung, Verkaufsprospekt, Risikogeneigtheit, Produkteigenschaft

GZ 5 Ob 222/10y, 20.12.2010
Der Kläger erteilte der Beklagten als Privatanleger den Auftrag zum Ankauf von 1.347 Stück Anteile an M Ltd. Die Beklagte führte diesen Auftrag (als Kommissionärin durch Selbsteintritt) am 7. Dezember 2005 aus. Maßgebliche Entscheidungsgrundlage für den Kläger war ein Verkaufsprospekt, durch das er den Eindruck gewann, dass es sich bei dem Veranlagungsprodukt um eine sichere Anlage handle. Die Beklagte zeichnete für diesen Prospekt (mit-)verantwortlich.
OGH: Der OGH hat sich in den beiden Entscheidungen 4 Ob 65/10b und 8 Ob 25/10z mit den auch nunmehr vorgetragenen Argumenten der Beklagten ausführlich auseinandergesetzt und dargelegt, dass der Irrtum über das Risiko der gezeichneten Anlage - anders als jener über den Kursverlauf - einen Geschäftsirrtum darstellt, weil der Erwerber aufgrund des Prospekts zur Ansicht gelangte, dass das von ihm erworbene Wertpapier anders als andere Aktien ein grundlegend geringeres Risiko des Kursverlusts oder langfristigen Ausfalls hätte.
In den beiden zitierten Entscheidungen wurde unter Verweis auf Vorjudikatur aber auch dargelegt, dass Veranlassung iSd § 871 Abs 1 erster Fall ABGB jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten bedeutet, ohne dass es darauf ankäme, ob der Irrtum sorgfaltswidrig herbeigeführt wurde. In diesen Vorentscheidungen wurde auch festgehalten, dass weder die allgemein bekannte Tatsache, dass Aktien risikobehaftete Wertpapiere seien, noch der Verweis auf den Kapitalmarktprospekt und die allgemein gehaltenen Hinweise auf das (Total-)Verlustrisiko, etwa im Kontoeröffnungs- bzw Wertpapierkaufantrag, etwas daran zu ändern vermögen, dass die von der Beklagten aufgelegte, dem Kläger übergebene und von diesem zur Grundlage seiner Kaufentscheidung gemachte Verkaufsbroschüre das mit den angepriesenen Wertpapieren verbundene Risiko im Verhältnis zu sonstigen Aktien deutlich geringer hinstelle.

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