Eine Klausel, bei der es sich um den von § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO geforderten Hinweis darauf handelt, dass die individuell getroffene Vereinbarung keine für die erwähnten Zahlungen gutzuschreibenden Zinsen umfasse, enthält keine im Verbandsprozess zu überprüfende unwirksame Vertragsbestimmung
GZ 10 Ob 25/09p, 12.04.2011
OGH: Eine Klausel, bei der es sich um den von § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO geforderten Hinweis darauf handelt, dass die individuell getroffene Vereinbarung keine für die erwähnten Zahlungen gutzuschreibenden Zinsen umfasse, enthält keine im Verbandsprozess zu überprüfende unwirksame Vertragsbestimmung. Ein solcher Hinweis ist an sich weder gesetz- noch sittenwidrig iSd § 28 Abs 1 KSchG. Ob er nach Platzierung und Gestaltung "auffällig" genug ist und damit den Vorgaben des § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO entspricht, ist nicht im Verbands-, sondern im Individualprozess zu klären