Ein Amtshilfeersuchen des Minderjährigen bzw seines Vertreters an das deutsche Jugendamt um Einleitung eines Exekutionsverfahrens gegen den Unterhaltsschuldner reicht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Z 2 zweiter Halbsatz letzter Fall UVG nF für eine Vorschussgewährung nach dieser Gesetzesstelle ebenso wenig aus wie eine "glaubwürdige Absicht" des Jugendwohlfahrtsträgers, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Ausland zu setzen
GZ 10 Ob 63/10b, 01.02.2011
OGH: Lebt der Unterhaltsschuldner im Ausland und muss - mangels Vermögens oder Beschäftigung im Inland - im Ausland Exekution geführt werden, so regelt der zweite Halbsatz des § 3 Z 2 UVG nF, welche Vollstreckungsmaßnahmen das Kind in solchen Fällen zu ergreifen und im Verfahren zu bescheinigen hat. Da das Kind durch den Umstand, dass sich der Unterhaltsschuldner im Ausland befindet, nicht benachteiligt werden soll, werden in dieser Bestimmung einem Exekutionsantrag im Inland verschiedene Maßnahmen gleichgestellt, die darauf abzielen, dass der Unterhalt im Ausland durchgesetzt wird. Beispielhaft nennt das Gesetz ein Vorgehen nach dem New Yorker-Unterhaltsübereinkommen oder nach dem Auslandsunterhaltsgesetz. In diesen Fällen reicht es aus, entsprechende Maßnahmen bei der im Inland zur Bearbeitung zuständigen Behörde zu beantragen. Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit einer Antragstellung, mit der entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen unmittelbar im Ausland eingeleitet werden. Nach den Gesetzesmaterialien soll auch hier die Kopie eines entsprechenden Antrags als Nachweis einer tauglichen Forderungsbetreibung ausreichen.
Im vorliegenden Fall hat der Minderjährige seinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse gem § 3 Z 2 UVG nF darauf gestützt, dass ein Amtshilfeersuchen mit der zuständigen Behörde in Deutschland "im Laufen" sei. Ein Amtshilfeersuchen des Minderjährigen bzw seines Vertreters an das deutsche Jugendamt um Einleitung eines Exekutionsverfahrens gegen den Unterhaltsschuldner reicht jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Z 2 zweiter Halbsatz letzter Fall UVG nF für eine Vorschussgewährung nach dieser Gesetzesstelle ebenso wenig aus wie eine im Revisionsrekurs bekundete "glaubwürdige Absicht" des Jugendwohlfahrtsträgers, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Ausland zu setzen. Für eine Vorschussgewährung nach § 3 Z 2 zweiter Halbsatz letzter Satz UVG nF ist vielmehr vom Antragsteller die tatsächliche Einleitung entsprechender Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Unterhaltsschuldner unmittelbar im Ausland zu bescheinigen. Dass ein solcher konkreter Schritt gesetzt worden wäre, wurde aber vom Antragsteller bis zum maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz nicht behauptet und auch nicht bescheinigt. Da nach stRsp mit Deutschland geordnete Vollstreckungsbeziehungen bestehen, liegt auch eine Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung iSd § 4 Z 1 UVG nicht vor.