Nach dem klaren Wortlaut des § 274 Abs 2 ABGB müssen Rechtsanwälte Sachwalterschaften grundsätzlich übernehmen; Behauptungen über eine nicht näher konkretisierte Arbeitsbelastung reichen für eine begründete Ablehnung nicht aus
GZ 1 Ob 187/10x, 23.11.2010
OGH: § 279 ABGB, der auch auf die Auswahl eines Verfahrenssachwalters anzuwenden ist, gibt - vorbehaltlich der allgemeinen Auswahlkriterien des Abs 1 - in seinen Abs 2 bis 4 eine Reihung der zum Sachwalter berufenen Personen vor. Nach diesem "Stufenbau" bei der Sachwalterbestellung ist primär eine von der betroffenen Person selbst gewählte oder von einer nahestehenden Person empfohlene Person (§ 279 Abs 1 Satz 2 ABGB) heranzuziehen. Sekundär (mangels Wahl bzw Anregung oder bei fehlender Eignung der vorgeschlagenen Person) ist jemand zum Sachwalter zu bestellen, der der betroffenen Person nahesteht (§ 279 Abs 2 ABGB). Falls eine solche Person nicht verfügbar ist, ist - mit dessen Zustimmung - der örtlich zuständige Sachwalterverein nach § 1 VSPAG zu bestellen (§ 279 Abs 3 Satz 1 ABGB). Ist ein Vereinssachwalter - etwa mangels freier Kapazitäten - nicht verfügbar, so ist ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) oder - mit ihrer Zustimmung - eine andere geeignete Person zu bestellen (§ 279 Abs 3 Satz 2 ABGB). Rechtsanwälte und Notare trifft nach Maßgabe des § 274 Abs 2 ABGB die Verpflichtung, Sachwalterschaften zu übernehmen. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der betroffenen Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von vorn herein - je nach den notwendigen Kenntnissen - ein Rechtsanwalt oder Notar bzw ein Sachwalterverein zum Sachwalter zu bestellen. Nach dem klaren Wortlaut des § 274 Abs 2 ABGB müssen Rechtsanwälte Sachwalterschaften grundsätzlich übernehmen. Behauptungen über eine nicht näher konkretisierte Arbeitsbelastung reichen für eine begründete Ablehnung nicht aus.