Die von der Aufschüttung von Erdreich ausgehenden Einwirkungen durch Druck und Feuchtigkeit auf die Grenzmauer eines Nachbargrundstücks stellt eine Einwirkung iSd § 364 Abs 2 ABGB dar
GZ 7 Ob 131/10f, 30.03.2011
Die Böschungsmauer der Nachbarin wurde durch den um 80 % erhöhten Erddruck beschädigt, die von der unmittelbar angrenzend vorgenommenen Anschüttung von Erde (aus 20 bis 30 LKW-Fuhren in Form eines 4 bis 5 m hohen Kegels), von deren etwa 15 Monate später erfolgten Planierung und von der Verkehrsauflast im Zug der Erdbewegungsarbeiten ausging, sowie weiters auch durch das Eindringen von Wasser und den dadurch entstandenen Wasser- und Eisdruck.
OGH: Der OGH hat die von der Aufschüttung von Erdreich ausgehenden Einwirkungen durch Druck und Feuchtigkeit auf die Grenzmauer eines Nachbargrundstücks bereits als Einwirkung iSd § 364 Abs 2 ABGB qualifiziert.