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Zivilrecht

OGH: Zur Frage der konkludenten Auflösung des Bestandvertrags durch Übersendung der Schlüssel

Die vom Vermieter akzeptierte Zurückstellung des Schlüssels zum Bestandobjekt kann bei Hinzutreten bestimmter Umstände die Annahme einer (konkludenten) Auflösung des Bestandverhältnisses rechtfertigen

20. 05. 2011
Gesetze: § 1116 ABGB, § 1117 ABGB, § 863 ABGB
Schlagworte: Bestandrecht, konkludente Auflösung, Übersendung der Schlüssel

GZ 9 Ob 26/10d, 21.01.2011
OGH: Nach der Rsp des OGH kann die vom Vermieter akzeptierte Zurückstellung des Schlüssels zum Bestandobjekt bei Hinzutreten bestimmter Umstände die Annahme einer (konkludenten) Auflösung des Bestandverhältnisses rechtfertigen. Entgegen der Annahme der Revisionswerberin geht es hier nicht um eine "Verpflichtung" der Klägerin zur Rücksendung der Schlüssel, sondern um die Wahrnehmung ihrer Interessen als Vermieterin durch geeignete Handlungen oder Erklärungen, die der Ziehung falscher Schlüsse durch den Mieter entgegenwirken. Das kann nach der jeweiligen Lage des Falls ein Zurücksenden der Schlüssel, das können aber auch sonstige Handlungen und Erklärungen sein, die deutlich machen, dass der Auflösung des Bestandverhältnisses von Seiten des Vermieters nicht zugestimmt werde.
Das Berufungsgericht zog hier nicht nur Schlüsse aus der Nichtrücksendung der Schlüssel (und der Parkkarte) durch die Klägerin, sondern aus der Gesamtsituation, die va durch mehrere auf die einvernehmliche Beendigung des Bestandverhältnisses gerichtete Erklärungen des Beklagten bestimmt wurde, während die Klägerin zuletzt untätig blieb.

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