Die Allmählichkeitsklausel nach Art 7.11. AHVB 1998 bezieht sich auf die im § 364 Abs 2 ABGB angesprochenen, vom Grund des Nachbarn ausgehenden "Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche"
GZ 7 Ob 131/10f, 30.03.2011
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Deckungsklage ua mit dem Argument begründet, es greife auch die Allmählichkeitsklausel nach Art 7.11. AHVB 1998 (Risikoausschluss für Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen), weil die Schäden im Verlauf einer längeren Zeit durch den infolge der Aufschüttung erhöhten Erddruck entstanden seien, welcher Vorgang dem Begriff der Emission unterstellt werden könne.
Der Kläger wendet sich in der Revision gar nicht gegen die Annahme eines Allmählichkeitsschadens. Er hält der Rechtsansicht des Berufungsgerichts in diesem Punkt nur entgegen, diese Klausel erstrecke sich nicht auf Schäden durch mechanischen Druck, sondern nur auf die dort genannten Emissionen.
OGH: Unter diesem Rechtsbegriff sind die im § 364 Abs 2 ABGB angesprochenen, vom Grund des Nachbarn ausgehenden "Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche" zu verstehen.