Home

Zivilrecht

OGH: Zum Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht vor Operationen

Die Aufklärung soll den konkreten Patienten in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Zustimmung zum Eingriff zu überblicken; die ärztliche Aufklärungspflicht ist bei Vorliegen einer typischen Gefahr verschärft

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, ärztliche Aufklärungspflicht vor Operationen

GZ 5 Ob 231/10x, 08.03.2011
OGH: Im Rahmen der Erfüllung des ärztlichen Behandlungsvertrags schuldet der Arzt Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den Regeln der ärztlichen Kunst, wofür der aktuell anerkannte Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft maßgeblich ist.
Grundlage für die Haftung eines Arztes oder Krankenhausträgers wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch die Behandlung eingegriffen wird. Der Patient muss in die konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen; Voraussetzung für seine sachgerechte Entscheidung ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt.
Die Aufklärung soll den Patienten instandsetzen, die Tragweite seiner Erklärung zu überschauen. Ist der Eingriff nicht dringlich, muss der Arzt dem Patienten auch auf allenfalls bestehende Behandlungsalternativen hinweisen. Dabei sind Vorteile und Nachteile, verschiedene Risken, verschieden starke Intensitäten der Eingriffe, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und unterschiedliche Erfolgsaussichten gegeneinander abzuwägen.
Wurde der Patient nicht ausreichend aufgeklärt, ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst - wie hier - medizinisch indiziert war und lege artis durchgeführt wurde. In diesem Fall trifft den Arzt bzw den für das Fehlverhalten ihrer Ärzte haftenden Krankenanstaltsträger die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte.
Anspruch auf Schadenersatz besteht jedoch nur, wenn sich jenes "Risiko" verwirklicht, auf das der Arzt hätte hinweisen müssen.
Der Klägerin ist zuzugestehen, dass eine Erhöhung des Risikos der Implantatlockerung und der - in der Informationsbroschüre als sehr selten beschriebenen - Notwendigkeit einer Korrekturoperation bei Bestehen einer Osteoporose eine Aufklärungspflicht des Arztes auslöst, genau auf diesen Umstand hinzuweisen: Stellt nämlich eine Implantatlockerung ein typisches Risiko einer Bandscheibenoperation dar, das - wovon die Klägerin ausgeht - Bestehen einer Osteoporose erhöht ist, reicht der bloß allgemeine Hinweis auf ein typisches Operationsrisiko nicht aus. Vielmehr ist der konkrete Patient ausgehend von seiner konkreten Situation (im Anlassfall Bestehen einer osteoporotischen Vorerkrankung) über das für ihn typische Risiko der Operation aufzuklären. Das ergibt sich aus dem bereits dargestellten allgemeinen Grundsatz, dass die Aufklärung den konkreten Patienten in die Lage versetzen soll, die Tragweite seiner Zustimmung zum Eingriff zu überblicken. Dazu gehört auch die verschärfte Aufklärungspflicht bei Vorliegen einer typischen Gefahr des Eingriffs.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at